Bertelsmann beantragt Abweisung der Schadensersatzklagen

Die Bertelsmann AG und ihre U.S.-Töchter, die Bertelsmann Inc. und BeMusic, Inc., haben beim Bundesgericht in New York die Abweisung von drei Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen beantragt.

Die Klagen beziehen sich auf Darlehen, die Bertelsmann Napster in den Jahren 2000 und 2001 gewährt hat. Ziel dieser zweckgebundenen Darlehen war es ausdrücklich, Napster bei der Umwandlung in eine voll lizenzierte Musiktauschbörse zu unterstützen. Mit dem Antrag widerlegt Bertelsmann Behauptungen der Kläger, wonach Bertelsmann Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen geleistet habe. Das Unternehmen beruft sich dabei auf gefestigte U.S.-amerikanische Rechtsprechung und neuere Gerichtsurteile.

Bertelsmann argumentiert, dass das U.S.-Urheberrecht keine Grundlage für solche Schadensersatzforderungen bietet. Es ist nicht möglich, derartige Forderungen an einen Darlehensgeber zu stellen, nur weil es einem Kläger nicht gelingt, von dem angeblichen Verletzer selbst – in diesem Fall Napster – Schadensersatz zu erlangen. Kein U.S.-Gericht hat bislang anerkannt, dass allein die Vergabe eines Darlehens an einen angeblichen Urheberrechtsverletzer als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Darlehensgeber ausreicht. Im übrigen würde diese haltlose und abwegige Theorie die Kapitalmärkte verunsichern, weil mit ihr die Geltung des Urheberrechts weit über die tatsächlich Verantwortlichen hinaus ausgedehnt würde. Chef-Richterin Marilyn H. Patel vom Gerichtsbezirk Nord-Kalifornien hatte eine vergleichbare Urheberrechtsverletzungsklage gegen den Risikokapitalgeber und beherrschenden Napster-Gesellschafter Hummer Winblad bereits früher abgewiesen. Dabei hatte sie ausgeführt, dass eine Theorie indirekter Urheberrechtsverletzungen „objektiv nicht nachvollziehbar“ und von geltendem U.S.-Urheberrecht nicht gedeckt sei.

In dem Antrag führt Bertelsmann ferner aus, dass die Kläger es weder versucht haben noch überhaupt hätten versuchen können, die Existenz einer rechtlichen Grundlage für ihre Behauptung zu beweisen. So bleiben sie jeden Beleg dafür schuldig, dass Bertelsmann die Handlungen von Napster, ganz zu schweigen von denen der Napster-Nutzer, jemals hätte beeinflussen können. Bertelsmann unterstreicht außerdem, dass das Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar von den angeblichen Urheberrechtsverletzungen des damaligen Napster-Dienstes finanziell hätte profitieren können und auch in der Tat nicht profitiert hat. Vielmehr habe Bertelsmann alle an Napster geleisteten Darlehen und Vorauszahlungen verloren.
Bertelsmann weist auch darauf hin, dass Vertreter der Musikindustrie nach der Vergabe der Darlehen an Napster die Initiative zur Schaffung eines voll lizenzierten Dienstes öffentlich als einen produktiven Schritt in die richtige Richtung anerkannt hatten.

Bertelsmanns Ziel, nämlich die Schaffung eines voll lizenzierten Dienstes, wird heute übrigens, nach fast drei Jahren, von einem der Kläger, Universal Music Group Recordings, mittels einer Beteilung an der Firma Roxio und deren Marke „Napster“ weiter verfolgt

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