Bundesverband Versandbuchhandel erstreitet wichtiges Urteil: Keine Verbreiterhaftung des Buchhändlers

Es gibt keine Verbreiterhaftung des Buchhändlers – das ist in einem Musterprozess beim Landgericht Hamburg erstritten worden. Prof. Dr. Christian Russ, der den Prozess geführt hat: „Damit endet die Unsitte einschlägig bekannter Anwaltskanzleien, bei Urheberrechtsverstößen nicht die eigentlich verantwortlichen Verlage, sondern die Buchhändler abzumahnen“.

Das gehört zu den größten Ärgernissen der Branche. Denn die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gehen regelmäßig einher mit Kostenrechnungen der Anwälte im vierstelligen Bereich.

Der letzte Fall ging von einer Berliner Kanzlei aus, die im Auftrag eines Fotografen agierte, der seine Urheberrechte durch den Abdruck von Fotografien im Buch „Living in Berlin“ eines italienischen Verlages verletzt sah.

Der Vorstand des Verbandes der Versandbuchhändler beschloss darauf hin, ihrem Mitglied Kostendeckung für einen Musterprozess zu gewähren. Dabei ging es um die Frage, ob der Buchhändler auch für Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden kann, von denen er nichts weiß und nichts wissen kann. Das Landgericht Berlin hatte in einem ähnlichen Verfahren auf Betreiben des Börsenvereins die sog. „Störerhaftung“ des Buchhändlers abgelehnt. In diesem Fall insistierte der Kläger aber darauf, den Buchhändler nicht als Störer, sondern als „Täter“ eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch zu nehmen.

Russ: „Diesem Unterfangen hat das Landgericht Hamburg mit seinem glänzend begründeten Urteil vom 11. März 2011 eine Abfuhr erteilt. Es hat dabei hervor gehoben, dass eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme des Buchhändlers als Verbreiter von Informationen und Meinungen einen Grundrechtsverstoß darstelle: Der Buchhändler könne sich auf die grundrechtlich verankerte Medien- und Meinungsfreiheit berufen“.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Nach den Landgerichten Berlin und Düsseldorf hat nun mit Hamburg jedoch bereits das dritte Gericht eine Verbreiterhaftung des Buchhandels abgelehnt. Prof. Dr. Russ aber findet: „Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung: Den Abmahnungen gegen Buchhändler wegen der Inhalte der von ihnen verkauften Bücher den Garaus zu machen.“

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert