eBuch widerspricht Mediationspapier

Die eBuch hat jetzt über ihre Anwälte den Abschlussbericht der Mediation kommentieren lassen – und bleibt bei ihrer Kritik am Börsenverein.

Allerdings hat sie das mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden: „Auch wenn wir mit den gezogenen Schlussfolgerungen nicht übereinstimmen können, gibt das Papier im wesentlichen den Verlauf der Mediation korrekt wieder, und wir bedanken uns ganz ausdrücklich bei den beiden Mediatoren für die schwierige Aufklärungsarbeit. Sie haben ihr Ehrenwort gegeben – und sie haben es gehalten, dafür nochmals: Danke!“

Hier der Text der Verlautbarung:

Im Namen des Vorstands der eBuch sowie des Aufsichtsrates unter dem Vorsitzenden Bernd Braunbarth nimmt die Kanzlei V. Nieding Ehrlinger Marquardt, Berlin, für die eBuch zum Mediationspapier von Matthias Heinrich und Hermann-Arndt Riethmüller vom 24. Juli 2012 [mehr…] wie folgt Stellung:

Die eBuch bedauert, dass die Mediationsrunde (noch) nicht den Durchbruch geschafft hat, steht aber weiterhin für eine außergerichtliche Aufarbeitung bereit, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden. Letztlich sollte auch der Börsenverein daran interessiert sein, die eBuch und seine anderen Mitglieder umfassend aufzuklären. Diese Aufklärung müsste aber, da die Zeit drängt, kurzfristig erfolgen.

Leider hat der Börsenverein in den zentralen Fragen bisher keine oder nicht nachvollziehbare Antworten gegeben, zum Teil hat er auch nachweisbar falsche Tatsachen vorgetragen und somit nicht nur die eBuch, sondern auch die Mediatoren in die Irre geführt. Im Einzelnen:

Zur Antwort auf Frage 1. a):
Soweit auf bestimmte Ausführungen im Howe-Gutachten Bezug genommen wird, muss dieses zur Verifizierung vorgelegt werden. Denn das Howe-Gutachten soll zu einem komplett gegensätzlichen rechtlichen Ergebnis gekommen sein als das Landgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 19. August 2010 (Az. 3-04 O 116/09) und das Berufungsgericht Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 6. September 2011(Az. 5 U 137/10). Vor dem Hintergrund der äußerst unsicheren Rechtslage ist es unwahrscheinlich, dass Rechtsanwalt Dr. Howe ein klares Votum für eine Klage abgegeben hat.

Zur Antwort auf Frage 1. b):
Gegenstand der oben genannten Urteile sind mitnichten Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung gewesen. Daher ist es vorliegend vollkommen unerheblich und führt nicht weiter, welche Aussagen das Howe-Gutachten zu angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung macht. Den Verdacht auf Insolvenzverschleppung müsste ein sorgfältig handelnder Kaufmann ohnehin durch Staatsanwaltschaft und Strafgerichte klären lassen, bevor er eine höchst riskante Zivilklage erhebt.

Zur Antwort auf Frage 1. c):
Der Justiziar des Börsenvereins, Herr Dr. Sprang, hat in seiner Zusammenfassung eines Rechtsgutachtens schon im Juni 2008 (Dossier des Börsenvereins: Hintergrundinformationen zur BAG-Krise) sehr klar darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen die beiden ehemaligen Geschäftsführer der FGM keine Aussicht auf Erfolg habe. Es bleibt daher die Frage bestehen, warum dennoch eben diese Klage und dann auch noch das Berufungsverfahren eingeleitet wurden. Das wurde bisher noch nicht nachvollziehbar erklärt. Die Erklärung „Insolvenzverschleppung“ ist, wie schon oben ausgeführt, vollkommen irreführend, weil nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zur Antwort auf Frage 2:
Es wurde höchstrichterlich festgelegt, dass der Aufsichtsrat stets nicht nur die Erfolgsaussichten der Klage in rechtlicher Hinsicht prüfen (lassen) muss, sondern ebenfalls eine „Analyse des Prozessrisikos und der Beitreibbarkeit der Forderung“ durchzuführen hat (BGH, Urteil vom 21. April 1997, Az. II ZR 175/95 – „ARAG/Garmenbeck“). Wie diese Analyse genau ausgesehen hat, bleibt weiterhin im Dunkeln. Gerade das zur Einsicht vorgelegte Wertgutachten der Firma Mercer Deutschland GmbH wirft Fragen auf, der im Mediationsbericht genannte Wert ist vermutlich aufgrund sogenannter „unwiderruflicher Bezugsrechte“ einer der beiden Pensionen deutlich zu hoch. Bisher liegen der eBuch keine Unterlagen vor, die Rückschlüsse darauf erlauben, dass eine ernsthafte Analyse des Prozessrisikos und vor allem der Beitreibbarkeit der Forderungen stattgefunden hat. Dass diese Pflicht bestand, ist dem Börsenverein bekannt gewesen, da er selbst sich auf das oben genannte BGH-Urteil beruft.

Solange die vorgenannten, noch offenen Fragen nicht geklärt sind, darf den für die Einleitung der verlorenen Prozesse Verantwortlichen keine Entlastung erteilt werden. Da dies dennoch geschehen ist, wird die eBuch als Mitglied des Börsenvereins pflichtgemäß gegen diesen Entlastungsbeschluss gerichtlich vorgehen müssen, um Schaden für den Börsenverein und sich selbst als Mitglied abzuwenden. Hier drängt aber die Zeit: ein solches Gerichtsverfahren müsste alsbald eingeleitet werden. Die eBuch hofft daher auf baldige Fortsetzung der Gespräche.

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