Landgericht Dortmund: Urteil zu missbräuchlichen Abmahnungen

Das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 6. August 2009 (Az.: 19 O 39/08) entschieden, dass ein Unternehmer missbräuchlich handelt, wenn der Umfang seiner Abmahntätigkeit außer Verhältnis zu seinen Geschäftsumsätzen steht meldet das Portal versandbuchhaendler.de. Das abmahnende Unternehmen hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Jahresumsatz von lediglich ca. EUR 73.000,00. Dem standen Abmahnungen gegenüber, die an sich Anwaltskosten in Höhe von EUR 59.340,00 ausgelöst hätten. Das Gericht schloss daraus, dass eine Vereinbarung mit dem abmahnenden Rechtsanwalt bestanden habe, wonach der Händler im Misserfolgsfall keine Honoraransprüche stellen werde. Denn kein vernünftig denkender Händler würde bei einem Umsatz von EUR 73.000,00 ein derart hohes Kostenrisiko eingehen.

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