Offener Brief von Kinder- und JugendbuchübersetzerInnen an Random House

Eine größere Gruppe von ÜbersetzerInnen des VdÜ und dessen österreichischen Schwesterverbandes IG Übersetzerinnen Übersetzer, hat sich zu Beginn der Jugendbuchmesse Bologna in einem offenen Brief an Random House gewandt, um die Verlagsgruppe „zu einer angemessenen Vergütung speziell im Bereich Kinder- und Jugendbuch aufzufordern“.

Hinrich Schmidt-Henkel, der 1. Vorsitzender des VdÜ, kommentiert den Brief wie folgt:

„Es ist an sich schon unverständlich, dass ÜbersetzerInnen von Kinder- und Jugendbuch durchgehend schlechter gestellt sind als andere. Ich finde es richtig, dass die KollegInnen, die viel für Random House tätig sind, die dort besonders negative Praxis so begründet und sachlich ansprechen.

Die ´Begründung`, mit der Random House die Absenkung der Beteiligungen für ÜbersetzerInnen vornimmt – übrigens nicht nur im Kinder- und Jugendbuch -, ist uns durchaus bekannt: Eine Begrenzung der Rechteüberlassung auf 15 Jahre. Sie ist für Verlag wie ÜbersetzerInnen wirtschaftlich vollkommen irrelevant. Unter einem solchen Vorwand die Schlechterstellung der Übersetzenden zu betreiben, ist ein zynischer Missbrauch des Rechts der Stärkeren. Die ‚Nummer eins der Bücherwelt‘ sollte in der Lage und willens sein, auf andere Weise Maßstäbe zu setzen.“

Hier der Offene Brief im Wortlaut:

Immer wieder müssen ÜbersetzerInnen von Kinder- und Jugendliteratur feststellen, dass die bei Vertragsverhandlungen mit Random House angebotenen Bedingungen deutlich schlechter sind als anderweitig ausgehandelte Honorare und Beteiligungs­sätze. Wir möchten daher mit diesem offenen Brief unsere Unzufriedenheit mit der Honorarpraxis in den beiden Jugendbuchverlagen Ihrer Verlagsgruppe zum Ausdruck bringen.

Die Seitenhonorare bei cbj und cbt übersteigen nur in seltenen Fällen 15 € pro Normseite oder liegen teilweise noch darunter, während andere Verlage bis zu 18 € oder in Einzelfällen auch darüber zahlen (eine Differenz von 20% oder mehr). Auch die Beteiligungssätze weichen bei Random House deutlich von den im BGH-Urteil festgelegten Vergütungsrichtlinien ab – zu Ungunsten der ÜbersetzerInnen: So bieten Sie 0,6% ab 8.000 Expl. für Hardcover statt 0,8% ab 5.000 Expl. (BGH) und 0,3% ab 8.000 Expl. für Taschenbücher statt 0,4% ab 5.000 Expl. (BGH), um nur zwei Beispiele zu nennen.

Erschwerend kommt hinzu, dass selbst solchen KollegInnen, die seit vielen Jahren regelmäßig und gut mit Ihrem Haus zusammenarbeiten, jede Erhöhung von Honoraren oder Beteiligungssätzen verweigert wird und man eher bereit ist, eine langjährige Zusammenarbeit aufzukündigen, als einer geringfügigen Honorarerhöhung zuzustimmen. Es ist sogar vorgekommen, dass KollegInnen aufgefordert wurden, einer Absenkung des Seitenhonorars zuzustimmen.

In einer Zeit, in der Experten unablässig auf die Bedeutung der Lesekompetenz als entscheidenden Schlüssel für einen erfolgreichen Bildungsweg und die gesellschaftliche Teilhabe hinweisen, sind Kinder- und Jugendbuchverlage in besonderem Maße aufgerufen, auf die Qualität der von ihnen verlegten Bücher zu achten. Unzureichende Honorare gehen jedoch zwangsläufig zulasten der Qualität. Schlecht bezahlte ÜbersetzerInnen sind gezwungen, unter größerem Zeitdruck zu arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Und auch ein ÜbersetzerInnenwechsel mitten in einer Trilogie oder einer Reihe ist der Qualität der Übersetzungen sicher nicht zuträglich. Die Leidtragenden sind in diesem Fall nicht nur die ÜbersetzerInnen, sondern auch Ihre Kunden, die Leserinnen und Leser.

Gute Arbeit verdient eine leistungsgerechte Bezahlung. Laut Markus Dohle, Chairman und CEO von Random House Inc., hat sich das Unternehmen verpflichtet, „die Erträge seiner verlegerischen Arbeit in die weitere Entwicklung seiner Autoren … sowie der Karrieren seiner Mitarbeiter in aller Welt zu investieren“ (siehe www.bertelsmann.de). Wir fordern Sie daher auf, diese Worte in die Tat umzusetzen und als „Nummer eins der Bücherwelt“ (ebd.) Ihren Kinder- und Jugendbuch-ÜbersetzerInnen die vom BGH vorgegebenen Beteiligungssätze zu gewähren und angemessene Seitenhonorare zu bezahlen.“

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