Paragraph 52 a bis 2008 verlängert / Die „kleine“ Änderung des Urheberrechts bringt zudem eine Neuregelung des sog. Folgerechts

Während in Berlin noch um die gewichtigen Änderungen des „2. Korbs“ gerungen wird, hat der Gesetzgeber mit dem 5. Änderungsgesetz die vorläufige Weitergeltung des für die Buchverlage nachteiligen § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 soeben im Gesetzblatt verkündet. Der Paragraf erlaubt Schulen, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, Aufsätze und Beiträge auch ohne Erlaubnis der Urheber bestimmten Nutzern via Internet zugänglich zu machen, meldet www.preisbindungsgesetz.de.

Die Regelung gehörte zu den umstrittensten Änderungen des „1. Korbs“ von 2003, da die Verlage hierin den Einstieg in die Preisgabe insbesondere wissenschaftlicher Beiträge sahen. Wie berechtigt diese Befürchtung war, zeigt die derzeitige Diskussion über die Einführung eines geplanten § 52 b, wonach es künftig auch Bibliotheken und Archiven möglich sein soll, ganze Werke einzuscannen ihren Nutzern am Bildschirm oder ggf. auch über das Internet zugänglich zu machen.

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