Zwei Rechtsauffassungen zu einer abgebrannten LKG-Halle / Stellungnahme der Referentin des Landrats Leipzig

Die Frage, ob das Betreiben der abgebrannten Lagehalle 28 a der ehemaligen Gneisenau-Kaserne rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgte [mehr…], ist seit längerem Gegenstand von baurechtlichen Verfahren – so die Auskunft der Referentin des Landrats Leipzig/Pressestelle Brigitte Laux auf buchmarkt.de-Anfrage von heute.

Ganz so einfach, wie man vermuten würde, ist die Rechtslage aber nicht. Laux: „Hierzu gibt es zwei Rechtsauffassungen: Der Landkreis ordnet den Standort der ehemaligen Gneisenau-Kaserne bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zu, soweit die militärische Nutzung aufgegeben wurde, gibt es für die Hallen auch kein Bestandsschutz. Der Eigentümer geht allerdings von einem Ortsteil aus und auch von Bestandsschutz der Lagerhallen, da sie nach wie vor als Lagerhallen genutzt werden.“

Weiter heißt es in ihrem Schreiben: „Am 28.05.2010 wurde daher gegen den Eigentümer eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug ausgesprochen, der sich auf die generelle Nutzung der kompletten Halle 28a zu Lagerzwecken bezog. Gegen die Nutzungsuntersagung wurde Widerspruch eingelegt. Auch gegen das Mitte 2010 angedrohte Zwangsgeld wurde Widerspruch erhoben. Ende 2010 wurde Vollstreckung ausgesetzt, da der Eigentümer erforderlichen Bauanträge stellen wollte. Dies geschah im April 2011, Ende 2011 waren die Antragsunterlagen vollständig eingegangen. Das Bauaufsichtsamt lehnte den Vorbescheid im Februar 2012 ab. Auch hiergegen läuft seit Mai 2012 ein Widerspruchsverfahren das sich derzeit im Anhörungsverfahren befindet. Da wir nicht abhelfen können, wird dieses Verfahren an die Landesdirektion zur Entscheidung abgegeben.“

Die Betroffenen hätten ein Recht auf Anhörung, Rechtsmittel und den Versuch, über Anträge einen Bau bzw. dessen Nutzung zu legalisieren. Das ergebe sich aus der sog. Baufreiheit, die bedeutet, dass grundsätzlich gebaut werden darf, es sei denn gesetzliche Vorgaben stehen entgegen. Fazit von Laux: „Es ist daher nicht unüblich, dass Investoren bei Bausachen alle ihnen zur Verfügung stehende Rechtsmittel und Fristen ausschöpfen.“

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