Zwischenbuchhandel KNV-Insolvenz: Eigentumsvorbehalt gilt auch ohne vertragliche Regelung

Der so genannte einfache Eigentumsvorbehalt gilt in der Buchbranche als Handelsbrauch. Das heißt: Verlage behalten bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an ihren Büchern, solange diese sich noch im Lager des belieferten Händlers bzw. Großhändlers befinden. Dies gilt auch, wenn sie dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart haben.

 

Diese Rechtsauffassung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels bestätigte laut einer Mitteilung  des Börsenvereins nun die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters von KNV, anchor Rechtsanwälte: „Auch Verlage, die Ware ohne ausdrücklichen Eigentumsvorbehalt an KNV geliefert haben, können so einen höheren Betrag von ihren offenen Forderungen zurückbekommen. Das bedeutet konkret: Alle noch nicht bezahlten Bücher, die KNV am 14. Februar 2019 auf Lager hatte und die noch nicht an den Buchhandel weiterverkauft waren, sind nach wie vor Eigentum der Verlage. Dafür ist es unerheblich, ob der Verlag dies im Lieferantenvertrag z.B. in den AGB geregelt hat oder nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verlag seinen Sitz in Deutschland hat. Wenn KNV die Bücher nun verkauft, zahlt KNV den vereinbarten Kaufpreis an den Verlag, der insoweit nicht nur eine Quote erhält, wie sie nach Abschluss des Verfahrens an alle Gläubiger gezahlt wird. Der Börsenverein geht davon aus, dass rund 5 bis 10 Prozent der Verlage keinen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vertraglich vereinbart haben und somit von dieser Rechtslage profitieren.“

Dieser Handelsbrauch gilt über den Fall KNV hinaus für alle Lieferungen in der Buchbranche. Für den so genannten verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt er allerdings nicht.

 

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der KNV-Insolvenz finden sich im Leitfaden für Börsenvereins-Mitglieder (aktuelle Fassung vom 19. März) unter www.boersenverein.de/knv

 

 

 

 

 

 

 

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