Die Rechte-Kolumne Körperliche Reize der Mitbewohnerin und sich daraus ergebender zeitweiliger Bewusstseinsverlust als besondere Gefahrensituation in der Weihnachtszeit

In dem zu berichtenden Rechtsfall, der Mahnung und zum Teil auch Vorbild zugleich sein kann, begehrte ein Wohnungsinhaber Versicherungsschutz für ein Missgeschick im typischen Umgang mit einem Adventskranz. Der spätere Kläger war offenbar ein moderner Mann, der tun wollte, was moderne Männer am Ersten Weihnachtstag eben so machen. Nämlich der Mitbewohnerin eine besondere Freude.

Er stand vor ihr auf, entzündete die Kerzen auf dem aus echten Tannenzweigen gefertigten Adventskranz, der schon seit dem Ersten Advent auf dem mit einer Kunststofftischdecke bedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend kochte er in der Küche noch den Frühstückskaffee, den er seiner Lebensgefährtin direkt ans Bett bringen wollte. Wie es sich für einen umsichtigen Mann gehört, warf er im Vorbeigehen einen Blick auf die bis dahin ohne besondere Vorkommnisse vor sich hin brennenden Adventskranzkerzen und begab sich, entsprechend dem vorgefassten Plan und mitsamt den Kaffeetassen, wieder in das Schlafzimmer, um seine Freundin mittels Kaffeegeruch zu wecken und zum Aufstehen zu veranlassen.

Dann kam es aus nicht mehr genau zu klärenden Gründen zu einer unvorhergesehenen Planabweichung. Der Wohnungsinhaber verließ das Schlafzimmer jedenfalls nicht wie ursprünglich beabsichtigt sofort, sondern erst, so genau wusste er es dann nicht mehr, 15 bis 60 Minuten später als er Brandgeruch bemerkte und Rauchschwaden durchs Haus zogen. Beides war verursacht durch den Adventskranz im Wohnzimmer, der mittlerweile wegen der herabgebrannten Kerzen Feuer gefangen hatte. Zwar musste die alarmierte Feuerwehr nicht mehr eingreifen, da es dem Mann vor deren Eintreffen bereits selbst gelungen war, den Brand zu löschen. Allerdings war die gesamte Wohnung verrußt, was einen Schaden in Höhe von über 30.000 Euro verursachte.

Als er seine Versicherung um Kostenerstattung bat, weigerte sie sich, den Schaden zu ersetzen. Sie warf dem Mann vor, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, was sie von ihrer Leistungsverpflichtung befreit hätte. Der Mann verklagte die Versicherung und gewann schließlich vor Gericht.

Das Gericht verneinte ein vorwerfbares Verhalten. Der Kläger habe den Versicherungsfall zwar durch eigene fahrlässige Handlung herbeigeführt, denn er habe den als vertragsgemäß vorausgesetzten Sorgfaltsmaßstab deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits vier Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt habe brennen lassen. Wer einen Adventskranz über die Dauer von bis zu einer halben Stunde unbeobachtet lässt, handele sogar grob fahrlässig.

Der Versicherungsschutz entfalle aber nicht stets bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Dem Versicherungsnehmer müsse zusätzlich noch ein unentschuldbares persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen sein, also ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorliegen, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen sei.
Dies aber sei vorliegend nicht der Fall.

Unwiderlegt geblieben war die Aussage des Klägers, er habe ursprünglich nicht vorgehabt, so lange sich länger als nötig im Schlafzimmer aufzuhalten. Er wollte vielmehr nur kurz ins Schlafzimmer gehen, um seine Lebensgefährtin mittels Kaffeeduft zu wecken. Das Gericht folgte dem Vortrag des Klägers, dieser habe nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin – ob diese zu Zwecken richterlichen Erkenntnisgewinns als Zeugin vernommen wurde, ist nicht bekannt – nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht und sich deutlich länger im Schlafzimmer aufgehalten als geplant.

Für die Erklärung des Klägers, er habe sich seiner Lebensgefährtin mit Weckabsicht genähert, sei dann aber von ihr ungeplant abgelenkt worden, sprach nach Ansicht des Gerichts auch, dass er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab.

Das tatsächliche Verhalten des Klägers sei danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft gewesen, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre.

Bei seinem der Klage stattgebenden Urteil gegen die Versicherung berücksichtigte das Gericht auch noch den Umstand, dass es sich bei dem unbeobachteten Brennenlassen der Kerzen auf leicht entzündlicher Plastiktischdecke nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte.

Die besondere Gefahrensituation ergebe sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheine deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, dass der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewusst gewesen sei.

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