Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Der kalkulierte Skandal. Warum „Esra“ verboten bleibt

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie erwartet seine bisherige Rechtsprechung zur Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten und damit das Verbot des bei Kiepenheuer & Witsch erschienenen Roman „Esra“ von Maxim Biller bestätigt. (Eine Fassung mit Auslassungen ist weiterhin unbehelligt im Handel.) Ebenfalls den Erwartungen entsprechend wollen Verlag und Autor das Verbot natürlich nicht hinnehmen und prüfen jetzt weitere Schritte, als da wären Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe und, Caroline hat es vorgemacht, der Gang nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Um die Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel soll es hier nicht gehen, eher darum, wie es zum Verbot kam und was das für Folgerungen für die Veröffentlichungspraxis der Verlage nach sich zieht.

Der Roman „Esra“ beschreibt bekanntlich die unglückliche Liebesgeschichte des Ich-Erzählers, des Autors Adam, zur in Deutschland aufgewachsenen Türkin Esra. „Esras“ reales Vorbild, die gegen das Buch klagende Ex-Freundin des Autors Biller und ihre Mutter sind trotz veränderter Namen für deren Familie und Bekannte und sogar für jeden interessierten Leser erkennbar, da die eine als Trägerin des Bundesfilmpreises, die andere als Gewinnerin des alternativen Nobelpreises beschrieben und identifizierbar wird.

Deren bloße Erkennbarkeit gibt Betroffenen allerdings noch nicht die Möglichkeit, erfolgreich gegen einen Roman zu klagen. Das setzt vielmehr voraus, dass der „erkennende Leser“ aufgrund zahlreicher Übernahmen aus der Realität den Eindruck gewinnt, dass es sich um einen Schlüsselroman handelt, der sich weitgehend an der Realität der Protagonistinnen orientiert. Biller siedelt den Roman den realen Vorkommnissen entsprechend in Schwabing an, er nennt die Namen der Straßen, in denen „Esra“ und ihre Mutter wohnten, er nennt Parks und Lokale, die sie frequentierten. Er schildert zahlreiche, sich tatsächlich so abgespielt habende Begebenheiten.

Kaum jemand käme allerdings auf die Idee, gegen die bloße Nennung in einem Roman vorzugehen. Die Entscheidungsbefugnis über das sog. „Lebens- und Charakterbild“ ist nur eine der Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). Ein weiterer, praxisrelevanterer Schutzbereich des APR ist die Verletzung der Privat- und Intimsphäre. Und hier hat Biller nun tatsächlich Grenzen verletzt. Er schildert in drastischem Detailreichtum Szenen aus seinem, des Ich-Erzählers Sexualleben mit „Esra“ und beschreibt darüber hinaus die lebensgefährliche Krankheit der Tochter von „Esra“, die angeblich erst durch das Buch von der Schwere ihrer Krankheit erfahren hat.

Ein erhellendes, noch dezentes Beispiel zum rücksichtslosen Umgang des Autors mit der Privat- und Intimsphäre seiner Ex-Freundin und deren Tochter findet sich etwa auf Seite 44:

„Esra, die abwesende, weggetretene Esra, war nun also auch meine kleine Sklavin geworden – zumindest, was den Sex anging. Ich konnte, wann immer wir kurz allein waren, zu ihr sagen, ich hätte Lust, und schon fuhr sie mit der Hand in meine Hose. Sie selbst zog sich nie aus, selten küsste sie mich, und schlafen wollte sie mit mir in dieser Zeit ohnehin nicht. Die Sorge um das Leben ihrer Tochter hatte das Leben in ihr selbst nahezu abgetötet.“

War aufgrund der Verletzung des APR das Buch zwingend zu verbieten? Nein, Romanautoren und ihre Verlage können sich – anders als bei Sachbüchern – üblicherweise auf die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit berufen. Um Kunst handelt es sich demnach dann, so die aus dem Jahr 1971 stammende Definition des BGH aus dem sog. Mephisto-Urteil, wenn das im Roman geschilderte Abbild der Realität gegenüber dem Urbild der Realität durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Werkes so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, das Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figur objektiviert ist. Kurz und unjuristisch gefragt: Hat der Autor mehr getan als einfach nur reale Erlebnisse und Personen wiedergegeben, sondern etwas über sie Hinausgehendes beschrieben?

Hier haben Landgericht und Oberlandesgericht München im Fall „Esra“ Feststellungen getroffen, wonach Biller sich sehr weitgehend an der Realität bedient und offensichtlich kaum etwas eigenschöpferisch zum tatsächlichen Geschehen hinzu erfunden oder geändert hat. Diese, wenn sie denn zutrifft, für jeden Autor mit dem Anspruch eines Biller wenig schmeichelhafte Wertung bestätigt nun auch der BGH. In der Pressemeldung zum jüngsten Urteil, deren tragenden Gedanken sich auch im noch nicht in den Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil finden dürften, heißt es dazu wie folgt:

„Der Autor hat die Figuren Esra und Lale gegenüber den Klägerinnen, aus deren Leben zahlreiche Details offenbart werden, nur unzureichend verfremdet. Es werden keine Typen dargestellt, sondern Porträts. Vom Autor erfundene, überwiegend negative oder bloßstellende, die Privatsphäre verletzende Darstellungen werden deshalb vom Leser mit realen Einzelheiten aus dem Leben der Klägerinnen gleichgesetzt. Dies ist von der Kunstfreiheit nicht gedeckt.“

Uwe Wittstock, für ihn ist „Esra“ übrigens ein „guter, ein intensiver Roman, der niemand schont“, wiederholte vor dem Urteilsspruch in der Literarischen Welt die seit zwei Jahren von allen Verteidigern „Esras“ gerne herangezogenen Argumente, wonach – die BGH-Meinung als richtig unterstellt – der Realität entlehnte Romanstoffe wie Goethes „Werther“ über Thomas Manns „Buddenbrooks“ und „Zauberberg“ bis hin zu Max Frischs „Montauk“ ebenfalls hätten verboten werden müssen. Was Wittstock nicht erwähnt: Gegen den „Zauberberg“ hätte der dort wenig vorteilhaft portraitierte Gerhart Hauptmann, gegen „Montauk“ Ingeborg Bachmann klagen können. Beiden standen als betroffenen Kollegen aber andere und weitaus effektivere Verteidigungsmöglichkeiten als „Esra“ zur Verfügung, Hauptmann verlangte und erhielt eine öffentliche Entschuldigung, Bachmann verarbeitete die Bloßstellung ihrerseits literarisch.

Wittstock hat vielleicht nicht Unrecht damit, dass der objektivierte Kunstbegriff der Gerichte nicht dem letzten Stand der Literaturwissenschaft und der Forderung nach Subjektivität, nach Authentizität entspricht. Nur: Für die Verlagsrealität ist das völlig irrelevant, weil Autoren und Verlage nicht auf eine Umkehrung Jahrzehnte alter, im Großen und Ganzen bewährter und verlässlicher rechtlicher Grundsätze hoffen, sondern sich an die Gesetze des gesunden Menschenverstandes halten: Täglich stellen sich Verlage und mit ihnen Autoren die Frage, ob in einem Roman reale Personen und Geschehnisse vorkommen. Falls ja, so die weitere Prüfung, ist zu fragen, ob es Grund zur Befürchtung gibt, dass jene Personen sich gegen eine Veröffentlichung wenden könnten, etwa weil Freundschaften, die beschreiben sind, mittlerweile in die Brüche gegangen sind und/oder die geschilderten Romanszenen zu drastisch ausfallen? Falls auch dies zu bejahen ist, muss abgeklärt werden, ob man die Erkennbarkeit der Personen durch Veränderung von Namen, Daten und Orten abmildern oder gar deren Zustimmung zur Veröffentlichung abklären kann?

In nahezu allen Fällen schaffen es Verlage und Autoren mittels dieser einfach zu beantwortenden Fragen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Bei „Esra“ ist dies – warum eigentlich – nicht gelungen, trotz Vorliegens von Warnhinweisen, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig ließen. Aus Eitelkeit, aus einem literarischen Vorbildern nacheifernden Geltungsdrang des Autors vielleicht? Manches spricht dafür:

Denn der Autor, und hier liegt das eigentliche Ärgernis des ganzen Verfahrens, hat sich fast schon mutwillig über die Persönlichkeitsrechte und ausdrücklichen Ängste und Sorgen der Betroffenen hinweg gesetzt. Biller wusste genau, dass „Esra“ die Veröffentlichung von Schilderungen aus ihrer Zeit mit Biller keinesfalls zustimmend zur Kenntnis würde nehmen. Im Gegenteil, Biller war bewusst, dass er die als Deutsch-Türkin vielleicht auf öffentliche Bloßstellung besonders empfindlich reagierende „Esra“ mit der Veröffentlichung tief verstören und verletzen würde. Das mögen folgende Passagen aus dem Roman belegen:

„Esra hatte von Anfang zu mir gesagt, ich dürfe nichts über sie schreiben. Ich hatte schon mal etwas über sie geschrieben , weshalb sie jahrelang durch Schwabing gelaufen war, in der Hoffnung, mich zufällig zu treffen und mir zur Strafe eine runterzuhauen. „Du musst es mir versprechen Ich komme mir sonst beobachtet vor. Ich will mit Dir privat sein. Verstehst Du? Ich will es nicht. Ich will mich nicht schämen vor Dir. Ich will Dir nicht meine Brüste zeigen und später irgendwo lesen, dass ich dir meine Brüste gezeigt habe.“ „Zeig her, sagte ich lachend. Ich knöpfte ihre Bluse auf, dann schob ich ihr Kinderunterhemd von Schlichting hoch und nahm ihre Brustwarze zwischen meinen Daumen und meinen Zeigefinger. Ich rollte sie sanft hin und her, und Esra seufzte. Sie seufzte so schön, als würde sie singen.“

Es war für mich nicht einfach, mit Esras Angst vor dem geschriebenen Wort zu leben. Gleichzeitig fand ich ihre Panik fast unangenehm kleinbürgerlich. Ich musste an den Skandal denken, den Thomas Mann in seiner Heimatstadt Lübeck ausgelöst hatte, an die Wut der Lübecker auf ihn, die meinten, der Rest der Welt dürfe nicht wissen, wie es bei ihnen wirklich zuginge. Als ich während meines Studiums etwas darüber gelesen hatte, war ich natürlich auf der seite Thomas Manns und der Literatur gewesen. Warum, dachte ich nun, sollte ich für Esras Engstirnigkeit Verständnis haben? Ich will nicht gesagt bekommen, worüber ich schreiben darf und worüber nicht.

Esra hatte nicht nur Angst vor der Literatur. Sie wollte auch nicht, dass ich mich mit anderen über sie und mich sprach. Alles, was zwischen uns sei, sagte sie, ginge allein uns etwas an.“

Über all diese Bedenken setzte sich Biller allem Anschein nach planmäßig, ja fast schon vorsätzlich einen Skandal in Kauf nehmend hinweg.

Sicherlich wird das BGH Urteil Gegenstand kritischer Betrachtungen werden. Jedes verbotene Buch ist eigentlich eines zuviel. Es bleibt aber abzuwarten, ob dabei auch die moralische Fragwürdigkeit Billers thematisiert wird, die aus den zitierten Passagen spricht und die das Buch erst zum Gegenstand gerichtlicher Prüfungen machte. Hätte Biller mit etwas mehr Sensibilität die verständlichen Belange seiner Ex-Freundin gegen sein schriftstellerisches Sendungsbewusstsein abgewogen, wäre „Esra“ vermutlich juristisch ungestört, vielleicht aber auch publizistisch weitgehend unbemerkt erschienen.

Für die tägliche Verlagsarbeit dürfte das BGH Urteil ohne größere Folgen bleiben. Dass juristisch weitgehend unangreifbare Romane auch weiterhin möglich sein werden, haben die letzten beiden Jahre auch nach den vorinstanzlichen Urteilen zu „Esra“ bereits gezeigt: Außer dem nahezu zeitgleich verbotenen Roman „Meere“ von Alban Nikolai Herbst, der ebenfalls von einer Ex-Freundin des Autors angegriffen wurde (und der aus mancherlei Gründen übrigens viel eher einen Gang zum BGH verdient gehabt hätte), ist seitdem trotz zahlreicher Befürchtungen des Feuilletons kein einziger weiterer Fall des Verbots eines Romans bekannt geworden.

Allerdings hat die lautstarke Auseinandersetzung um „Esra“ viele potentielle, unfreiwillige Romanprotagonisten und leider auch Medienanwälte sensibilisiert, so dass seitdem insbesondere Verlagsjustitiare mit Manuskriptprüfungen gut beschäftigt sind.

Deshalb gibt es wohl keinen Anlass, wie Uwe Wittstock das propagiert, dem BGH Urteil im Fall „Esra“ eine Bedeutung für die „ganze Zukunft der Literatur“ beizumessen. Manches spricht dafür, dass mit Maxim Biller ein Autor einfach nur mal testen wollte, wie weit er gehen bzw. schreiben kann. Sehr weit, ganz offensichtlich.

Ob wenigstens Biller seine Lehren daraus ziehen wird? Der Schriftsteller hat bei seinem aktuellen Buch „wieder einmal“, so Peter Mohr in der Rezension von Billers Erzählungsband Bernsteintage, „seine eigene Biografie ausgewertet und Kindheits- und Jugenderinnerungen literarisch wieder belebt. Zumindest bei der Lektüre der Erzählung Der echte Liebermann,“ so Mohr, „hofft man inständig, dass es keinen zweiten Fall Esra gibt.“

Immerhin, die neueste Kurz-Kolumne des vierundvierzigjährigen Autors in der FAS unter der Rubrik „Moralische Geschichten“ dürfte von den Gerichten unbehelligt bleiben. Es geht um erste sexuelle Erfahrungen der besonderen Art eines – wer hätte das gedacht -Vierundvierzigjährigen in der Hochzeitsnacht. Falls Biller nicht oder nach wie vor glücklich verheiratet ist und seine Frau als Klägerin deshalb ausscheidet, müsste er sich mangels anderer Protagonisten schon selbst verklagen.

Rainer Dresen, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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