Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Grobe Fahrlässigkeit oder fahrlässige Vergröberung? Zum Schmerzensgeldurteil in Sachen „Esra“

Alle vier mit den Unterlassungsklagen der Betroffenen befassten Instanzen vom Landgericht bis zum Verfassungsgericht waren der Auffassung, dass im Falle „Esra“ insbesondere die dort enthaltenen Intimszenen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellten, die auch nicht unter Berufung auf die Kunstfreiheit gerechtfertigt ist. Deshalb wurde der Roman verboten.

Obwohl diese Verbotsentscheidungen letztlich nur die Gewichtung zweier Kriterien zum Gegenstand hatten, bieten sie schon viel Anlass zur Bewertung und Diskussion, insbesondere die Frage der hinreichenden Beachtung der Kunstfreiheit wurde und wird sehr kontrovers beurteilt.

Noch viel komplexer aber muss die Diskussion sein, die nach dem nun ergangenen Urteil erster Instanz einsetzen wird, durch das Autor Biller und Verlag Kiepenheuer & Witsch gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 50.000 Euro Geldentschädigung verurteilt wurden. [mehr…]

Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer landläufig Schmerzensgeld genannten Geldentschädigung sind zahlreicher und deren Gewichtung noch viel komplizierter. Die wenigen bisher bekannten Auszüge der Entscheidungsgründe des Landgerichts München lassen nicht erkennen, dass sich das Gericht damit allzu viel Mühe gemacht hat:

Die Richter stellten – nach dem Urteil der „Verbotsgerichte“ kaum überraschend – fest, dass weder das Intimleben noch das Mutter-Kind-Verhältnis legitime Gegenstände öffentlicher Erörterung seien. Aufgrund welcher Erkenntnis sie aber zu der Wertung kamen, dies verletze die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht „derart schwerwiegend, dass auch das von der ihr in der Höhe geforderte Schmerzensgeld als angemessen“ zu bewerten sei, bleibt bis auf weiteres ihr Geheimnis.

Ratlos zurück bleibt jedenfalls der Leser der veröffentlichten richterlichen Bemerkung, es sei „auch mit Blick auf die Wirkungen der Schadensersatzpflicht auf die Kunstfreiheit unerlässlich, dass der ebenfalls grundgesetzlich gebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit zivilrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden kann“. Zivilrechtliche Sanktionen gibt es derer viele. Eine davon ist die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Dass diese im Fall „Esra“ trotz der Berufung auf die Kunstfreiheit greift, haben die Verbotsprozesse bewiesen. Nicht in allen Fällen aber, in denen Bücher verboten werden, gibt es aber auch gleich automatisch Geldentschädigung. Ganz im Gegenteil, das ist bisher die absolute Ausnahme und bedarf stets einer ganz besonderen Begründung.

Hierbei sind primär vier Voraussetzungen zu prüfen:

Die festgestellte Rechtsverletzung muss „schwerwiegend“ sein. Das ist zumindest dann der Fall, wenn eine nachhaltig abträgliche und nachteilige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbildes vorliegt. Nicht immer schon dann, wenn Intimszenen geschildert werden, muss diese Nachhaltigkeit gegeben sein. Zum Teil wird darüber hinaus gefordert, dass durch die angegriffene Schilderung eine bewusste und zielgerichtete Zerstörung von Mitmenschen erfolgt, jemand verächtlich gemacht und herabgewürdigt wird. Das alles aber wird man Biller ernstlich nicht vorwerfen, zumindest nicht nachweisen können. Nach seinem zugegebenermaßen radikalen Kunstverständnis wollte er Literatur schaffen.

Die Rechtsverletzung muss des Weiteren durch „schweres Verschulden“ verursacht sein. Verlangt wird zwar nicht vorsätzliches Handeln, aber es muss zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Auch hier muss man Biller erst einmal nachweisen, dass er im Rahmen seiner in die Abwägung einzubeziehenden künstlerischen Absichten auch außer-künstlerische Motive und das Bewusstsein einer Schädigung hatte.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist jener der Prävention: Ist eine Geldentschädigung tatsächlich erforderlich, um die „Täter“ oder Nachahmer vor Wiederholungen abzuschrecken? Auch wenn Biller das nie zugeben wird, in künftigen Büchern werden er und sein Verlag wohl schon aufgrund der Erfahrungen der Verbotsprozesse darauf achten, nicht wieder in derartige Schwierigkeiten zu geraten. Vor allem aber ist über die verurteilten Prozessparteien hinaus eine ganze Generation von Verlegern und Autoren nachhaltig aufgeschreckt und wird in Zukunft eher mehr als wenig überarbeiten oder gleich streichen, was zum Prozessieren Anlass geben könnte, denn nicht jeder Autor hat einen Verlag mit derartig generösem Unterstützungswillen wie Kiepenheuer & Witsch.

Entscheidend aber dürfte sein, dass der Geldentschädigungsanspruch nur dann erfüllt ist, wenn der Geschädigte ansonsten ohne ausreichenden Rechtsschutz bliebe. Denn laut Verfassungsgericht soll jener Anspruch der Genugtuung des Geschädigten dienen, nicht der Bestrafung des Täters noch als Quelle leicht zu verdienenden zusätzlichen Gelderwerbs. Dass aber „Esra“ vorliegend ohne Geldentschädigung ohne ausreichenden Rechtsschutz bliebe, dass es ihr also an Genugtuung fehlt, kann man kaum ernsthaft behaupten wollen: Der über alle Instanzen von der interessierten Öffentlichkeit verfolgte Streit machte auch noch dem letzten Feuilleton- bzw. mittlerweile sogar „Vermischtes“-Leser klar, dass der Klägerin Unrecht widerfahren ist. Biller wurde mit zunehmender Verfahrensdauer immer stärker kritisiert (zuletzt in der taz: Der Preis der Borderline Literatur), „Esra“ und ihre Mutter wurden immer stärker in Schutz genommen. Zwar kamen die Sympathie- und Verständnisbekundungen nicht auf Veranlassung von Autor oder Verlag zustande, aber deren Wirkung müsste berücksichtigt werden, zumal der Autor erdulden muss, dass sein Werk keine Leser mehr haben wird, für jeden Schriftsteller eigentlich bereits die Höchststrafe.

Und selbst wenn man zur Bejahung eines Anspruchs käme, sind 50.000 Euro deutlich zuviel: Die Geldentschädigung für Zeitungsberichte über Intimszenen (Beispiele aus dem Buchbereich gab es ja bis jetzt nicht) ist zwar unabhängig von der Auflagenhöhe, da es auf die subjektive Betroffenheit ankommt, so dass der eher mäßige Verkaufserfolg von „Esra“ nicht weiterhilft. Von höchster Bedeutung ist aber, dass nach dem Verfassungsgericht stets darauf zu achten ist, dass die Verhängung übermäßig strenger Sanktionen die Gefahr in sich tragen könnte, eine verfassungswidrige Einschränkung der Äußerungs- und Pressefreiheit herbeizuführen.

Das aber muss auch und insbesondere für die Kunstfreiheit gelten, so dass der Betrag von 50.000 Euro viel zu hoch ist. Das zeigen Beispielsfälle aus dem Zeitungsbereich: So gab es etwa in einem Fall, in dem über einen Künstler irrtümlich berichtet wurde, er stünde mit der Mafia in Kontakt, ein Urteil über lediglich 5.000 Euro. Immerhin 10.000 Euro erhielt ein Pfarrer, der mit Foto in einem Bericht über Verfehlungen gegenüber Minderjährigen abgebildet wurde und 15.000 Euro erhielt ein Polizeirat, der der Wahrheit zuwider als Mitarbeiter eines Bordellbesitzers genannt wurde.

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird der zuerkannte Betrag in den weiteren Instanzen reduziert werden. Eines aber wird das Urteil des Landgerichts München mit Sicherheit irreversibel bewirken: Potentielle Kläger werden jenen Betrag im Hinterkopf haben, wenn sie künftig über sich in Büchern lesen. Scharenweise, so ist zu befürchten, werden sie mit überzogenen Vorstellungen im Kopf und klagefreudigen Anwälten im Schlepptau in den kommenden Jahren Verlage belästigen. Goldene Zeiten brechen endgültig an für Medienanwälte, noch mehr Überstunden drohen für Verlagsjuristen.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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