Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen mit Anmerkungen zum Titelschutz

Die Titelschutzanzeigen im „Börsenblatt“ oder auch im „Titelschutzanzeiger“ sind immer wieder einen Blick wert. Nicht nur machen kuriose Titel wie etwa „17 Frauen ziehen einen Mann aus“ oder „Die Nutzlosigkeit des Eiffelturms“ oder „Yoga für Hunde“ neugierig auf die entsprechenden Bücher. Als Jurist wundert man sich mitunter, wie manche Verlage darauf kommen, „unter Berufung auf §§ 5,15 Markengesetz Titelschutz in Anspruch zu nehmen“ für Bezeichnungen wie „Es war einmal“, „I love you“, „Lieben Dank“ oder „Feriengeschichte“. Das zeigt, dass zwar in den Verlagen allgemein bekannt zu sein scheint, dass man einige Monate vor Veröffentlichung von Büchern sog. Titelschutzanzeigen schalten soll. Nicht alle Verlagsmitarbeiter kennen jedoch offensichtlich die genauen rechtlichen Hintergründe.

Nach dem Markengesetz werden Buchtitel ebenso stark wie Rechtsmarken (früher: Warenzeichen) geschützt. Berechtigte Marken- oder Titelinhaber dürfen anderen, die unbefugt verwechslungsfähige Marken oder Titel nutzen, den Gebrauch verbieten und für die bis dahin erfolgte Nutzung Schadensersatz verlangen. Rechtsmarken wie z.B. BOSS oder SHELL werden erst dadurch wirksam begründet, dass sie unter nicht geringem und in jedem Einzelfall 300 € teuren Verwaltungsaufwand ins Markenregister eingetragen werden und die Eintragung veröffentlicht wird, ohne dass es während der nachfolgenden drei Monate zu einem Widerspruch kommt. Ein Register für Buchtitel existiert nicht. Hier begründet schon die bloße Buchveröffentlichung neuer und origineller Titel den Schutz nach dem Markengesetz. Dadurch fehlt zwar den Verlagen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit, weil man eben vor Veröffentlichung eines Buchs trotz vorheriger Abfrage des VLB und anderer inoffizieller Verzeichnisse nie sicher sein kann, dass es nicht bereits einen prioritätsälteren und verwechslungsfähigen Titel gibt. Ein großer Vorteil jenes Weges zum Titelschutz nach dem Markengesetz ist aber der Zeitgewinn durch Verzicht auf ein förmliches Verfahren und die Tatsache, dass für den Schutz an sich keine Kosten anfallen.

Warum also dann überhaupt eine Titelschutzanzeige? Hierbei handelt es sich gerade nicht um ein Formerfordernis für einen wirksamen Titelschutz, auch bedeutet das Fehlen eines Widerspruchs aus der Branche nach einer Titelschutzanzeige nicht, dass der Titel bedenkenlos benutzt werden kann. Derartige Parallelen zu Rechtsmarken gibt es nicht. Eine solche Anzeige hat nur den Zweck, den Titelschutz schon vor den Zeitpunkt der Buchveröffentlichung zu legen. Dann kann bereits mit dem Buchtitel geworben werden, er kann in den Vorschauen verwendet werden. Voraussetzung für diese Vorverlegung des Schutzes nach dem Markengesetz ist, dass die tatsächliche Buchveröffentlichung nicht später als sechs Monate nach der Titelschutzanzeige erfolgt, da dies üblicherweise die Zeit zwischen Buchidee und Buchveröffentlichung ist und für eine längere Vorverlegung kein Rechtschutzbedürfnis bestehen soll. Wenn also innerhalb von sechs Monaten nach einer Titelschutzanzeige ein Titel Gegenstand einer Buchveröffentlichung ist, wurde der Titelschutz schon mit der Anzeige und nicht erst mit der Veröffentlichung begründet. Länger als sechs Monate sollte aber nicht nach einer Titelschutzanzeige zugewartet werden, da der Schutz dann wieder erlischt.

Titel sind, wie erwähnt, trotz Titelschutzanzeige nur dann schutzfähig, wenn sie unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind. Nicht schutzfähig, da auch zukünftig für alle Verlage verwendbar bleibend sind also beschreibende Titel wie „Kochrezepte“ oder „Deutsche Geschichte“. Deshalb ist auch äußerst fraglich, ob diem eingangs erwähnten Titel wie „Es war einmal“ oder „Familienküche“, „I love you“, „Lieben Dank“ oder „Feriengeschichte“ wirklich exklusiv genutzt werden können. Bei manchen Titeln, die unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind wie z.B. „Liebeswut“, „Die Liebesdiebin“ oder „Der falsche Mörder“ erstaunt nur die Tatsache, dass jene nahe liegenden Titel bislang noch nicht vergeben waren. Offensichtlich sind die deutsche Sprache und die Kreativität der Verlagsmitarbeiter noch lange nicht erschöpft.

Rainer Dresen, Dresen-Kolumne@freenet.de, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustiziar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts.

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