Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen über „Resozialisierung und Öffentlichkeitsinteresse“

Es gab einmal eine Zeit, da kämpften politische Überzeugungstäter als Terroristen gegen einen Staat, der für sie das viel zitierte „Schweinesystem“ verkörperte. Seitdem ist viel Zeit vergangen und einige der nunmehrigen Ex-Terroristen lassen erkennen, dass sie mit ihnen opportunen Regeln des früher bekämpften Systems mittlerweile ihren Frieden gemacht haben. Das Presserecht dürfte nach den die Haft erleichternden oder verkürzenden Vorschriften des Strafvollzugsrechts ein favorisiertes Rechtsgebiet der Ex-RAF-ler sein.

Der SPIEGEL berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg dem S. Fischer Verlag verboten hat, ein Foto der ehemaligen Terroristin Susanne Albrecht aus den neunziger Jahren in dem bereits 2004 erschienen Standardwerk zur Geschichte der RAF, „Tödlicher Irrtum“ von Butz Peters zu verbreiten. Susanne Albrecht war 1977 an der Ermordung des Bankier Ponto beteiligt, reiste später in die DDR aus und wurde nach der Wiedervereinigung verhaftet. Im nachfolgenden Gerichtsprozess legte sie ein umfassendes Geständnis ab und wurde zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und 1996 auf Bewährung aus der Haft entlassen, wohl auch, weil sie sich während ihres Prozesses von ihrer RAF-Vergangenheit distanzierte und der RAF „kaltblütige Brutalität“ vorwarf.

Das Gericht war der Auffassung, dass die RAF-Prozesse der Neunziger Jahre (wo Frau Albrecht verurteilt wurde und in deren Zusammenhang das in Frage stehende Foto aufgenommen wurde) im Gegensatz zu den Stammheim-Prozessen der Siebziger Jahre nicht eine so große historische Bedeutung haben, dass das Foto auch heute noch gezeigt werden dürfte.

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt steht in Einklang mit aktuellen Entscheidungen weiterer Gerichte. Das Landgericht Berlin entschied, dass eine Frau, die 1986 als RAF-Mitglied verhaftet und später zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde und heute Freigängerin im offenen Strafvollzug ist, nicht hinnehmen muss, dass ihr Foto auf der Titelseite der B.Z. abgebildet ist mit der Schlagzeile „RAF-Terroristin läuft durch Berlin“.

Laut LG Berlin dürfen die „B.Z.“ und die „Bild“ auch keine Fotos mehr von ihr veröffentlichen, die – heimlich geschossen – sie als Freigängerin zeigen. Zudem ist es den Zeitungen untersagt, Einzelheiten über die Ausbildung der Ex-Terroristin zu verbreiten, da dies die Persönlichkeitsrechte gefährde und auch ihre Resozialisierung.“ Der Berliner Morgenpost wurde untersagt, ein Fahndungsplakat mit dem Bild der Frau aus den achtziger Jahren im Zusammenhang mit Berichten über die bevorstehende Haftentlassung und Haftlockerungen zu verbreiten.

Die Ex-RAF-Terroristen Brigitte Mohnhaupt erwirkte beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die „Bild am Sonntag“, mit der dieser verboten wurde, zwei Fotos zu zeigen, welche die Ende März 2007 Entlassene bei einem vor kurzem erfolgten Freigang in Oberbayern zeigen.

Allen Entscheidungen liegen Erwägungen zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1973 aufstellte. Das ZDF plante die Ausstrahlung eines Fernsehspiels über einen Überfall auf ein Munitionslager der Bundeswehr in Lebach, bei dem vier Soldaten getötet wurden. Die Haupttäter wurden 1970 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Beteiligter hatte versucht, die Ausstrahlung des Fernsehspiel über die Tat per einstweiliger Verfügung untersagen zu lassen. Sein Antrag wurde abgelehnt, und er legte Verfassungsbeschwerde ein. Daraufhin entschied das Gericht, dass eine Berichterstattung über Straftäter unzulässig sei, wenn sie deren Resozialisierung gefährdet.

Das sei schon dann der Fall, wenn geraume Zeit nach der Tat und deren Strafverbüßung unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters im Zusammenhang mit der Tat über ihn berichtet werde, weil eine derartige Berichterstattung sein Fehlverhalten öffentlich bekanntmache und seine Person in den Augen der Öffentlichkeit negativ qualifiziere.

Der verfassungsrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts lasse es nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen dürften. Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinne das Recht des Täters, allein gelassen zu werden, zunehmende Bedeutung und setze dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und -täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen.

Diese Rechtsprechung ist seitdem vielfach bestätigt worden, nicht nur im Falle von Ex-Terroristen. Erst im Oktober 2006 beispielsweise entschied das Landgericht Frankfurt, dass die identifizierende Berichterstattung über einen der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr unzulässig sei. Dessen bevorstehende vorzeitige Haftentlassung sah das Gericht nicht als aktuellen Anlass an, der die Berichterstattung hätte rechtfertigen können.

Ob die aktuelle Debatte um die RAF und deren Mitglieder nicht doch einen derartigen aktuellen Anlass zur umfassenden Berichterstattung bietet, wird wohl erst durch die Bundesgerichte entschieden werden. Bis dahin sollten die die Öffentlichkeit scheuenden Ex-Straftäter jedoch darauf achten, sich bloß nicht bei Kerner oder Beckmann blicken zu lassen oder Buchverträge zu unterzeichnen, denn dadurch böten sie den Medien erneut Anlass, sich aktuell mit ihnen zu befassen. Es bleibt abzuwarten, ob alle den Lockungen widerstehen werden.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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