Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen über verschiedene Urheberrechtsregelungen

Der Nobelpreis für Elfriede Jelinek kam für viele überraschend, vermutlich auch für Rowohlt. Der Verlag aber reagierte sehr schnell, dekorierte den Messestand um, beglückwünschte die Autorin zum Preis und sich zur Autorin und bereitete dann die jetzt anlaufende weltweite Vermarktung der bei Rowohlt liegenden Rechte seiner Autorin vor. Seiner Autorin? Gab es da nicht ein Vorkommnis im Jahr 2000?

Bekanntlich verließ Frau Jelinek damals im Anschluss an die Umstrukturierungen den Rowohlt Verlag und wechselte zum (bislang erstaunlich Nobelpreis-vermarktungsresistent gebliebenen) Berlin Verlag. Aber für Autoren gilt ja der schöne Satz von Peter Maffay: Und wenn ich geh‘, geht nur ein Teil von mir. Oder um es juristisch zu sagen: Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken verbleiben bei dem Verlag, dem sie einmal eingeräumt wurden, so lange deren vertragliche Nutzungsdauer läuft.

Ausländische Lizenzen haben häufig eine begrenzte Laufzeit, deutsche Rechte jedoch werden meist bis zur Dauer des gesetzlichen Urheberrechts, also 70 Jahre nach dem Tode des Autors, eingeräumt. Eine vorzeitige Beendigung von Verlagsverträgen bei Verlagswechsel von Autoren sieht das Gesetz nicht vor. Die außerplanmäßige Beendigung von Verlagsverträgen setzt nach Urheber- und Verlagsgesetz stets voraus, dass der Autor entweder vom Vertrag zurücktritt oder seine Rechte zurückruft. Beide Rechtsbehelfe erfordern, dass der Verlag vertragliche Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt und der Autor ihm dies mitgeteilt und unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert hat, ohne dass der Verlag dem Begehren rechtzeitig abgeholfen hat. Diese Voraussetzungen sind in den seltensten Fällen erfüllt, da Verlage üblicherweise die im Verlagsvertrag übernommenen Pflichten korrekt einhalten und versehentliche Versäumnisse nach entsprechender Aufforderung stets nachholen.

Deshalb endet im Verlagsalltag die Nutzungsdauer von Rechten meist nur dann vor der vertraglich vorgesehen Frist, wenn Verlage erkennen, dass bei bestimmten Autoren oder Titeln weitere Absatzerwartungen nicht bestehen und sie deshalb freiwillig die Rechte zurückgeben. Bei Titeln von Elfriede Jelinek dürfte dies so schnell nicht der Fall sein.

Rainer Dresen, Dresen-Kolumne@freenet.de, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustiziar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts.

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