Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Um Veröffentlichung wird gebeten – vom Anspruch des Autors auf Werkveröffentlichung und dem Recht des Verlages auf dessen Ablehnung

An dieser Stelle ist immer wieder von Fällen die Rede, in denen bereits erschienene Bücher aufgrund juristischer Intervention Dritter und zum Bedauern von Autor und Verlag vom Markt genommen werden. Nun ist zur Abwechslung einmal davon zu berichten, dass ein Buch auf Wunsch des Verlages und gegen den Willen des Autors gar nicht erst erscheinen soll.

Der Münchner Verlag C.H. Beck hat die Publikation eines bereits eingekauften Buches des italienischen Wissenschaftlers und Autors Luciano Canfora mit dem geplanten deutschen Titel „Eine kurze Geschichte der Demokratie“ abgelehnt. Das Buch sollte im Rahmen der Beck’schen Reihe „Europa bauen“ erscheinen, die in Kooperation mit Verlagen mehrerer europäischer Länder unter der Gesamtherausgeberschaft des angesehenen französischen Historikers Jacques Le Goff publiziert wird.

Die italienische Ausgabe des von Beck abgelehnten Titels wurde im März 2004 unter dem Titel „La democrazia. Storia di un’ ideologia“ im Verlag Laterza und im Anschluss daran auch von den anderen europäischen Kooperationspartnern offensichtlich unbeanstandet veröffentlicht. Andere Titel des Autors Canfora, laut WELT ein angesehener Kenner der antiken Geschichte, Literatur und Wissenschaftsgeschichte, sind bereits bei C. H. Beck erschienen, so die von der Kritik gelobte Biographie „Cäsar – der demokratische Diktator“.

Nicht nur der Verlag, sondern auch von ihm beauftragte renommierte Gutachter sowie offensichtlich des italienischen mächtige Rezensenten von FAZ bis NZZ üben massive Kritik am abgelehnten Text. Besonders heftig vorgehalten wird dem Autor, dass er in seinem Titel den Kommunismus unangemessen beschönige. Insbesondere die Würdigung Stalins als realistischer Politiker wird vom Verlag kritisiert, hierbei vor allem der Umstand, dass Canfora über den „paranoiden Terror Stalins“ kein Wort verliere, insbesondere nicht zu den Massakern von Katyn, wo im Anschluss an den Hitler-Stalin-Pakt Tausende polnische Offiziere von der Roten Armee liquidiert wurden.

In einem Gutachten des Historikers Hans-Ulrich Wehler heißt es über das Buch: „Es handelt sich nicht nur um eine extrem dogmatische Darstellung, sondern um eine so dumme, dass sie an keiner Stelle den Ansprüchen der westlichen Geschichtswissenschaft genügen kann.“

C. H. Beck rechtfertigt seine Ablehnung unter Bezug auf jenes Gutachten mit dem Hinweis, man habe einen Ruf zu verlieren. Neben dem „willkürlichen Umgang mit den historischen Tatsachen“ hinaus wirft Beck dem Autor auch zahlreiche sachliche Fehler vor, so z.B. falsche oder höchste strittige Angaben über Parteigründungen und Parteimitgliedschaften, über Regierungspositionen, Wahlergebnisse, politische Einflussbereiche, über die Bedeutung des Versailler Vertrages und die Urheber des Reichstagsbrandes.

Auf das Angebot, den Text noch einmal zu überarbeiten, sei der Autor nicht eingegangen, auf eine zehnseitige Fehlerliste habe er nicht reagiert. Deshalb stellte Beck gegenüber dem Autor fest, dass beide Seiten wohl so sehr auseinander seien, dass man sich für eine gemeinsame Fassung wohl allzu sehr verbiegen müsse, weswegen C. H. Beck ihm die Rückgabe der Rechte anbot. Beck sei aber bereit, die schon fertige Übersetzung einem anderen deutschen Verlag zur Verfügung zu stellen – es gebe bereits zwei Verlage, die einspringen und Canforas Werk drucken wollten.

Das aber lehnte Canfora ab. Er sprach, unterstützt von italienischen Zeitungen, von „Zensur“, und wies auf den geschlossenen Vertrag hin. Für ihn wäre es „nicht korrekt“, wenn das Buch in einem anderen Verlag publiziert würde. Der Verlag habe das Buch einmal gebilligt, nun müssten die entsprechenden Verträge eingehalten werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die interessante allgemeinjuristische Frage, unter welchen Umständen Verlage verlagsvertraglich erworbene Manuskripte auch veröffentlichen müssen.

Im Verlagsgesetz ist die Rede davon, dass ein Verlag nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, ein ihm vollständig zugegangenes Werk, dessen Veröffentlichung er vertraglich zugesagt hat, auch tatsächlich zu vervielfältigen und zu verbreiten. Setzt ein Verleger demgemäß nicht unmittelbar nach Manuskriptablieferung oder dem sonst vereinbarten Zeitpunkt mit seinen Vervielfältigungsmaßnahmen ein, so kann der Autor nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder aber, gegebenenfalls mit Hilfe der Gerichte, die Vertragserfüllung verlangen.

Letzteres kann der Verlag, dessen Autor – wie vorliegend Canfora – nicht selbst zurücktritt oder der eine einvernehmliche Rückgabe der Verlagrechte abgelehnt hat, nur dadurch vermeiden, dass er selbst wegen „nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit des Werkes“ Nachbesserung vom Autor verlangt und nach deren Ausbleiben vom Vertrag zurücktritt.

Wann aber fehlt es an der vertragsgemäßen Beschaffenheit? Das ist zum einen der Fall, wenn ein Werk gegen gesetzliche Verbote verstößt, etwa weil es persönlichkeitsverletzende Passagen enthält und sich der Verleger durch die Publikation zivil- oder gar strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Ein weiterer Anwendungsbereich des vertragswidrigen Werkes ist das Manuskript, das nicht den im Verlagsvertrag ausdrücklich oder stillschweigend festgelegten Vereinbarungen oder Zwecken entspricht. Derartige klare vorherige Festlegungen inhaltlicher Art aber dürfte es allenfalls im Schulbuch-, Fach- oder Sachbuchbereich geben, weniger im Bereich der Zeitgeschichte und noch seltener im belletristischen Bereich.

Bloße Mängel der Qualität, also der sprachlichen, künstlerischen oder literarischen Güte eines Manuskripts berechtigen den Verleger, und das mag überraschen, grundsätzlich nicht zur Ablehnung. Er kann allerdings objektive sachliche Mängel rügen und deren Beseitigung verlangen und muss z. B. ein gänzlich unwissenschaftlich gehaltenes Werk nicht akzeptieren. Allerdings reicht hierfür nicht aus, dass ein Werk in der Öffentlichkeit abfällig kritisiert wird. Es ist darüber hinaus anerkannt, dass einen Verleger vor Abschluss eines Verlagsvertrages eine Sorgfalts- und Erkundigungspflicht hinsichtlich Eignung und Fähigkeiten des Verfassers trifft.

Allerdings kann ein Werk abgelehnt werden, das aufgrund seines Inhalts zur Persönlichkeit des Verlegers einen unüberbrückbaren Gegensatz bildet, so dass dieser nach Treu und Glauben von seinen Veröffentlichungsverpflichtungen befreit wird.

Ob die vom C.H. Beck Verlag aufgelisteten Mängel des Werkes von Canfora insbesondere angesichts des besonderen Renommées des C. H. Beck Verlages den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an einen Rücktritt vom Verlagsvertrag genügen, soll hier nicht näher untersucht werden. Es bleibt aber zu hoffen, dass eine einvernehmliche Regelung möglich ist, denn die Vorstellung, dass Gerichte über wissenschaftliche Qualität eines Buchs entscheiden oder gar Gerichtsvollzieher die Druckerpresse bedienen, ist eher abschreckend.

{Rainer Dresen, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert