Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Vom richtigen Verhalten bei Weihnachtsfeiern

Wer zu früh geht, den bestraft der Chef, wer zu lange bleibt und nicht nach Hause findet, den kneift die Berufsgenossenschaft…

Von den Bayern lernen heißt nicht immer siegen lernen, man kann aber mitunter von ihnen lernen, wie man Fehler vermeidet. Aktuelles Beispiel ist das Verhalten des Torhüters und Kapitäns des FC Bayern München, Oliver Kahn, bei der Vereins-Weihnachtsfeier. Kahn war zwar pünktlich zum Fest erschienen, soll aber die bis Mitternacht angesetzte Veranstaltung (es war FC Bayern-typisch ein Abendessen mit Akrobaten, Zauberern und Jongleuren) bereits um 22 Uhr verlassen haben und dann laut Zeitungsberichten zwar ohne die Kollegen, aber nicht alleine in der Innenstadt weiter gefeiert haben. Kahn sollte auf der Feier am späteren Abend eigentlich in seiner Eigenschaft als Mannschaftskapitän eine offizielle Rede halten. Aufgrund der Abwesenheit des Karlsruhers lauschten deshalb die noch Anwesenden dann statt wie geplant badischem Dialekt der holländisch angehauchten Rede des Kollegen Mark van Bommel.

Ob das der Hauptgrund für die Verärgerung des Trainers war, bleibt bis auf weiteres im Dunkeln, Kahn wurde jedenfalls „aus disziplinarischen Gründen“ für ein Spiel suspendiert und muss eine Geldbuße von 25.000 Euro bezahlen. Dieser Vorgang zeigt exemplarisch die oft unterschätzten arbeitsrechtlichen Gefahrenquellen einer betrieblichen Weihnachtsfeier und soll Anlass sein, einmal kurz die Rahmenbedingungen für arbeitsrechtlich sanktionsfreies Verhalten auf einer Weihnachtsfeier zu erörtern.

Prinzipiell gibt es selbst in (und bei den) Bayern keine Teilnahmepflicht an einer betriebsüblichen Weihnachtsfeier. Wer also gar nicht erst erscheint, kann auch wegen zu frühen Gehens keinen Ärger bekommen. Gegenteiliges würde nur gelten, wenn eine Spaßbremse von Chef eine Mitarbeiterversammlung mit festlicher Rede während der Arbeitszeit ansetzt und die Veranstaltung auch noch pünktlich zum Feierabend endet. Dann wäre der Einladung zwingend Folge zu leisten. Wer nicht teilnähme, riskierte Abmahnung und Gehaltsabzug. Bei Weihnachtsfeiern außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit aber besteht keine Teilnahmepflicht.

Üblicherweise wird man auch nicht bestraft, wenn man die Feier vor deren Ende verlässt, viel eher gibt es rechtliche Probleme, wenn man zu lange bleibt. So hatte die zuständige Berufsgenossenschaft entschieden, dass betrieblicher Unfallschutz auf der Weihnachtsfeier nur solange gilt, wie noch eine Vielzahl von Kollegen anwesend sind. Im betreffenden Fall war ein Mitarbeiter nach 3 Uhr morgens und in Folge eines gewissen Alkoholkonsums eine Treppe hinuntergestürzt. Die meisten anderen Arbeitnehmer waren bereits kurz nach 1 Uhr morgens nach Hause gegangen, der Chef feierte zu diesem Zeitpunkt aber noch vorbildlich mit. Die Richter vom Frankfurter Sozialgericht waren hingegen der Auffassung, dass es reiche, wenn zumindest der Chef noch da ist. Noch großzügiger entschied das Sozialgericht Mainz. Wenn mindestens noch 20 Prozent der Mitarbeiter anwesend sind, soll das für die Einstufung der Feier als betriebliche und damit unfallversicherte Veranstaltung ausreichen, Vorgesetzte müssten nicht mehr darunter sein.

Wer aber die Feier im kleinen Kollegenkreis ohne Vorgesetzten und womöglich noch an anderem als dem offiziellen Ort fortsetzt, macht das außerhalb des Unfallversicherungsschutzes. Bei einer offiziellen Firmenweihnachtsfeier ist dann auch der Heimweg versichert, zumindest wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Verfahren gilt also nicht.

Arbeitsrechtlich gut gewählt sollten Redebeiträge auf der Feier sein. Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können, auch wenn sie auf der Weihnachtsfeier erfolgen, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Nachdem ein Teilnehmer einen Kollegen auf einer Weihnachtsfeier mit unflätigen Ausdrücken bezeichnet hatte und abschließend den Mittelfinger präsentierte, hielt das Landesarbeitsgericht Hamm sogar eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Diese war laut Bundesarbeitsgericht auch die angemessene Reaktion auf die Erklärung eines Untergebenen dem Chef gegenüber, dass er nicht mehr länger bereit sei, dessen Weisungen zu befolgen, was vielleicht auch daran lag, dass diese Aussage mit Beschimpfungen wie „Betrüger, Gauner und Halsabschneider“ bekräftigt wurde.

Kommentierende Buhrufe bei der Rede des Chefs, soviel zur Beruhigung, reichen nach Ansicht der Rechtsprechung aber nicht für eine Kündigung aus. Wenn der Vorgesetzte sich am nächsten Arbeitstag beleidigt fühlt, weil er von seinen Untergebenen weiter geduzt wird, ist das ebenfalls rechtlich ohne Belang, sofern er selbst nachweislich das Du auf der Weihnachtsfeier angeboten hat. Allerdings muss man dann seinen expliziten Wunsch respektieren, zukünftig doch wieder gesiezt zu werden.

In dem Sinne allen Leserinnen und Lesern von BuchMarkt Schöne Feier(tage)!

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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