Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Zum aktuellen Prozeß um „Esra“

Vor ein paar Wochen entschied das Verfassungsgericht letztinstanzlich, dass Maxim Billers Buch „Esra“ wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung des realen Vorbilds der Romanfigur Esra verboten bleibt. [mehr…] Ob auch „Esras“ Mutter einen Verbotsanspruch hat, bleibt einer weiteren Verhandlung des Bundesgerichtshofs vorbehalten, erscheint aber fraglich.

Aber auch mit dieser Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts fanden die jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen um das Buch nicht ihr Ende, im Gegenteil, es scheint gerade erst richtig los zu gehen und eines fernen Jahres wieder erst vor dem Verfassungsgericht zu enden:

Diese Woche fand vor dem Landgericht München [mehr…] die mündliche Verhandlung erster Instanz über die Zivilklage von „Esra“ und deren Mutter auf Geldentschädigung gegen Autor Biller und dessen Verlag Kiepenheuer & Witsch statt. Beide Klägerinnen verlangen zum Ausgleich für die erlittenen Rechtsverletzungen durch die Buchveröffentlichung je 50.000 Euro von Autor und Verlag als Gesamtschuldner.

Wie im Zivilprozess mittlerweile üblich, begann der Gerichtstermin mit der Frage, ob denn eine gütliche Einigung möglich sei. Nach 30minütiger, nicht-öffentlicher Sitzung verkündete der Vorsitzende Richter Dr. Steiner – angesichts der nach jahrelangen Prozessen verhärteten Fronten kaum überraschend – das Scheitern der Vergleichsbemühungen.

Zu Beginn der sich anschließenden eigentlichen Verhandlung stellte der Anwalt der Klägerinnen den Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen. Als Begründung verwies er darauf, dass bereits aufgrund der bisherigen Berichterstattung über den Fall die Klägerinnen in ihrer bürgerlichen Existenz erschüttert seien und zur Begründung des Geldentschädigungsanspruchs noch weitere, außerhalb des Buchs liegende intime Umstände vorgetragen werden müssten, die geeignet wären, die Klägerinnen in ihrer bürgerliche Existenz zu vernichten. Nach geheimer Beratung folgte das Gericht dieser Argumentation und beschloss, die Öffentlichkeit von der weiteren Verhandlung auszuschließen.

Von der weiteren, längeren nicht-öffentlichen Verhandlung wurde deshalb bis dato nur bekannt, dass das Verfahren bezüglich der Mutter bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vorgreifliche Frage der Rechtsverletzung ruht und über die Klage von „Esra“ am 13. Februar 2008 ein Urteil verkündet werden soll.

Mit Spannung werden Juristen und Verlagsmitarbeiter nicht nur der beklagten Parteien das Urteil erwarten. Man hat sich ja fast daran gewöhnt, wie schnell mittlerweile Passagen aus Sachbüchern und vereinzelt auch aus Romanen verboten werden. Mit der Zuerkennung von darüber hinausgehenden Geldentschädigungsansprüchen waren die Gerichte bisher aus gutem Grund sehr vorsichtig.

Während für Bücherverbote bereits „einfache“ Persönlichkeitsrechtsverletzungen genügen, muss ein erkennendes Gericht vor der Verurteilung zu Schmerzensgeldzahlungen zusätzlich eine „gravierende“ Persönlichkeitsrechtsverletzung nachweisen. Ein solcherart besonders schwerwiegender Fall einer Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn auch unter Berücksichtigung der individuellen Schuld der „Täter“ und der eingetretenen Folgen der „Opfer“ eine schlechterdings nicht wieder gut zu machende Rechtsverletzung eingetreten ist.

Wenn Autor und Verlag sich wie im Falle „Esra“ im Schutze der Kunstfreiheit befindlich wähnten, wäre es denkbar und wünschenswert, dass das subjektive Bewusstsein, ein Kunstwerk zu schaffen, schweres Verschulden ausschließen und ausreichen sollte, dass die Gerichte eine Schmerzensgeldverurteilung ablehnen.

Ob das Landgericht München das auch so sieht, erscheint fraglich. Wäre das Gericht vorliegend dieser Meinung, hätte es wohl nicht erst die Entscheidung des Verfassungsgerichts über das Vorliegen einer (zumindest leichten) Persönlichkeitsrechtsverletzung abgewartet und schon zuvor oder zumindest nach der jüngsten erstinstanzlichen Verhandlung die Klagen mangels ausreichendem subjektiven Verschulden und damit mangelnder „Schwere“ der Rechtsverletzung abgewiesen.

Der Aufschub bis 13. Februar 2008 dürfte deshalb für die Betroffenen und auch die Verlagsbranche insgesamt nichts Gutes bedeuten, denn wenn Klagen künftig nicht nur Unterlassungsansprüche einbringen, sondern zusätzlich noch zu Schmerzensgeldzahlungen führen, bedeutet dies insbesondere für Autoren die Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, für Betroffene aber den Anreiz, künftig (auch) aus Gewinnstreben gegen Bücher zu klagen.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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