„Runden Tisch zur Buchpreisbindung“: Vorstand des Börsenvereins behält sich vor, regulatorische und juristische Schritte zum Erhalt der Buchpreisbindung einzuleiten

„Auf dem gemeinsamen Weg zu einer wirkungsvollen Praxis der Preisbindung“ ist eine Pressemitteilung des Börsenvereins von heute überschrieben, die gerade passend zur aktuellen internen Diskussion passt. Hier der Wortlaut:

Der Vorstand des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatte ausgewählte Mitglieder aus allen Sparten (Verlage, Zwischenbuchhandel, Sortiment) für den 13. April und 17. Mai 2021 zu einem „Runden Tisch zur Buchpreisbindung“ eingeladen. Die virtuellen Gespräche wurden von der Vorsteherin des Börsenvereins Karin Schmidt-Friderichs und Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis moderiert. Ziel des Runden Tisches war es, einen gemeinsamen Lösungsansatz zu den aktuellen Problematiken um den § 6 Abs. 3 des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) zu diskutieren, der einen rechtskonformen Weg zur Umsetzung der Norm aufzeigt und juristische Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten möglichst vermeidet. Die Diskussion wurde wegen ihrer kartellrechtlichen Sensibilität von Kartellrechtsexpert*innen begleitet.

Die Beteiligten sind sich einig, dass der Erhalt der Buchpreisbindung als Schutzgut die Grundvoraussetzung für eine vielfältige Literaturlandschaft in Deutschland darstellt und für alle Sparten von gleichermaßen großer Bedeutung ist. Sowohl die gegenwärtige Praxis als auch eine juristische Auseinandersetzung um die Grenzen des § 6 Abs. 3 BuchPrG bergen hohe Risiken für den Erhalt der Preisbindung.

Eine Branchenlösung erfordert deshalb, dass alle Parteien aufeinander zugehen, um diese juristische Auseinandersetzung vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Marktverhältnisse zu vermeiden. Dies bedeutet im Grundsatz auf Verlagsseite eine Anpassung ihres Konditionengefüges, auf Seiten großer Sortimente die Anpassung ihrer Verhandlungsmaßstäbe und auf Seiten des Zwischenbuchhandels die grundsätzliche Bereitschaft, Konditionenverbesserungen teilweise an unabhängige Sortimente weiterzugeben. Darüber besteht Einigkeit.

Die Beteiligten sind sich einig, dass ein Leerlaufen der Ziele des § 6 Abs. 3 BuchPrG nur verhindert werden kann, wenn sich alle Branchenvertreter*innen und nicht nur die Beteiligten am Runden Tisch an einer Lösung der aktuellen Problematiken in der gelebten Praxis der Norm beteiligen. Ergebnisse können dabei nicht ad hoc, sondern nur im Zeitverlauf durch ein gemeinsames Beschreiten eines lösungsorientierten Weges erzielt werden.

Die Beteiligten empfehlen dem Vorstand, die Umsetzung der skizzierten Branchenlösung einer zeitlich begrenzten Erfolgskontrolle zu unterziehen und diese durch die Einrichtung einer Ombudsstelle zu unterstützen. Hierzu sollen mehrere anonymisierte und unabhängige Umfragen durchgeführt werden, um die Konditionenentwicklung in statistisch signifikanter Weise binnen eines Zeitfensters von ca. einem Jahr zu überprüfen. Umfragegenstand sollen dabei sowohl die Konditionen der Verlage gegenüber den Sortimenten und den Barsortimenten sein also auch die Konditionen der Barsortimente selbst gegenüber unabhängigen Sortimenten. Die einzurichtende Ombudsstelle – entweder durch eine Ombudsperson aus dem Hauptamt des Verbandes oder eine*n Preisbindungstreuhänder*in – soll eine vertrauliche Beschwerdestelle sein.

Von den Umfragen sowie der Einschaltung einer Ombudsstelle wird ein aussagekräftiges Ergebnis dazu erwartet, ob sich alle Branchenbeteiligten im Sinne einer gemeinsamen Lösung verhalten und die bestehende Konditionenspreizung im Sinne des § 6 Abs. 3 BuchPrG zurückgeführt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich der Vorstand des Börsenvereins vor, regulatorische und juristische Schritte zum Erhalt der Buchpreisbindung einzuleiten.

Der Vorstand wird mit ersten Umfragen und der Einrichtung der Ombudsstelle für eine Erfolgskontrolle sorgen.

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