Das Sonntagsgespräch Hauke Hansen: Droht ein Gebrauchtmarkt für E-Books?

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu gebrauchter Software hat neue Bedenken auf dem E-Book-Markt aufgeworfen: Bisher dürfen Leser ihre E-Books nicht an Zweitnutzer weiterverkaufen, doch das neue Urteil stellt diesen Tatbestand in Frage – mit möglicherweise fatalen Folgen. Denn ein E-Book bekommt – im Gegensatz zu dem guten alten Buch – keine Leseecken, keine Kaffeeflecken und sieht gebraucht genauso aus wie neu. Warum sollte der Nutzer dann noch ein neues E-Book kaufen? Maria Altepost sprach mit Dr. Hauke Hansen, Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und IT von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare, über diese Entwicklung.

BuchMarkt: Dr. Hansen, wie sehen denn bisher die gesetzlichen Regelungen im E-Book Bereich aus?

Hauke Hansen

Hauke Hansen: Die Inhalte von Büchern – seien sie aus Papier oder elektronisch – sind in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Der Schutz der Autoren als Urheber ihrer Werke war dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen. Deswegen bedarf jedes Kopieren oder (Weiter-)Verbreiten der Zustimmung des Autors. Im Fall von digitalen Werken, die ohne Qualitätsverlust unendlich oft kopiert werden können und damit piraterieanfällig sind, ist das besonders wichtig. Eine Ausnahme bildet nur die so genannte Erschöpfung: Wenn der Autor einmal ein Exemplar verkauft und damit eine angemessene Entschädigung erhalten hat, darf er den Weiterverkauf dieses Exemplars nicht verbieten, seine Rechte sind erschöpft.

Das heißt, ein Nutzer kann sein E-Book verleihen oder verkaufen?

Nein, denn Erschöpfung tritt nach deutschem Urheberrecht nur ein, wenn sich das Werk zum Beispiel auf einer CD befindet. Für einen Download gilt das nicht. Das bedeutet, der Autor eines E-Books kann in diesem Fall also den Weiterverkauf und das Verleihen verbieten, so haben das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Stuttgart geurteilt.

Darf er das E-Book denn auf zwei verschiedene E-Reader laden, wenn beide seine eigenen sind?

Ja, die Speicherung auf einem weiteren (eigenen) E-Reader zum privaten Gebrauch ist zulässig, wenn dabei kein technischer Kopierschutz umgangen wird.

Was ändert das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun?

Das Verfahren vor dem EuGH (Az. C-128/11) betraf einen Streit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft. Nach jahrelangen juristischem Tauziehen ist nach dem Urteil der Luxemburger Richter per Download vertriebene Software genauso zu behandeln wie Software, die auf Datenträgern angeboten wird. Erschöpfung trete, so der EuGH, auch bei Download-Software ein. Diese darf daher ohne Zustimmung des Urhebers weitervertrieben werden.

Ist das Urteil denn auch auf E-Books anwendbar?

Unmittelbar nach dem Urteil wurden Forderungen nach der Gleichbehandlung aller digitalen Werke laut. Die Rechtslage ist aber kompliziert, eine Übertragung des Urteils auf E-Books ist wohl nicht möglich. Denn während das EuGH-Urteil auf einer Auslegung der europäischen Software-Richtlinie beruht, gilt für alle anderen urheberrechtlich geschützten Werke einschließlich der E-Books die Urheberrechts-Richtlinie. Ihr Wortlaut weicht von der Software-Richtlinie ab, und die Erschöpfung wird ausdrücklich auf Vervielfältigungsstücke eines Werkes beschränkt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeitseine Rechtsprechung zu Software auch auf E-Books, E-Paper und mp3 erstreckt. Mit dem Gesetzeswortlaut wäre das aber nicht zu vereinbaren.

Darf ich ein gekauftes E-Book nun weiterverkaufen?

Nein. Legt man die bisherigen deutschen Urteile zugrunde, ist der Weiterverkauf ohne Einwilligung des Autors verboten. Von dem Preis hängt das nicht ab. Auch wenn die Rechtslage komplizierter geworden ist – ein Verbot des Weitervertriebs kann man zum Schutz der Autoren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so regeln, dass es einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Es sind aufgrund des erwähnten EuGH-Urteils jedoch weitere Klagen von Verbraucherverbänden gegen entsprechende AGB-Klauseln zu erwarten.

Wenn man nun ein gebrauchtes E-Book von jemandem kauft und es in seine Bibliothek lädt, kann es dann passieren, dass beispielsweise Amazon den Account des Käufers sperrt? Wäre das rechtlich in Ordnung?

Wenn der Weiterverkauf nicht zulässig war – etwa weil gegen Amazons AGB verstoßen oder ein Kopierschutz umgangen wurde –, könnte Amazon gegen den Verkäufer vorgehen. Der Käufer würde eine illegale Kopie herstellen und sich ebenfalls den Ansprüchen Amazons aussetzen.

Das Prinzip der Erschöpfung gilt nun auch beim Download… Glauben Sie, dass es bald einen Second-Hand-Markt für E-Books gibt?

In den USA gibt es unter www.redigi.com einen digitalen Flohmarkt für „gebrauchte“ Musik-Files. Während in den USA noch Gerichtsverfahren über die Zulässigkeit dieses Angebots laufen, plant ReDigi bereits die Expansion nach Europa. Die Rechtslage in Bezug auf E-Books ist aber noch umstritten. Ein bedeutsamer Second-Hand-Markt dürfte darum noch auf sich warten lassen.

Können Verlage diese Entwicklung umgehen? Werden sie das Ihrer Einschätzung nach tun?

Der Trend geht, wie das Cloud Computing bei Software oder Streaming-Angebote bei Musik zeigen, ohnehin in Richtung eines zeitlich beschränkten Zugriffs auf die Inhalte. „Access statt Asset“ könnte man diese Entwicklung beschreiben. Das wird sich in Zukunft sicher verstärken. Skoobe, ein Gemeinschaftsunternehmen von Bertelsmann und Holtzbrinck, und Amazon sind vor Kurzem mit Angeboten zum Verleih von E-Books an den Markt gegangen. Bei einer Leihe tritt keine Erschöpfung ein.

Wie schätzen Sie die Auswirkungen des neuen Urteils für Leser, Autoren und Verlage ein?

Wie immer bei Fragen des Urheberrechts müssen die gegenläufigen Interessen verschiedener Gruppen berücksichtigt werden. Besonders verbraucherfreundliche Regelungen würden die Autoren und Verlage benachteiligen. Auch sind auf Seiten der Urheber oftmals nicht große Unternehmen beteiligt wie in dem Verfahren vor dem EuGH, sondern junge Kreative und Start-Ups. Diese haben ohnehin schon unter der verbreiteten Kostenlos-Mentalität im Internet zu leiden. Man sollte ihnen die angemessene Verwertung ihrer Werke nicht noch weiter erschweren…

Hauke Hansen hat in der Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP) einen Beitrag mit dem Titel „EuGH-Urteil zu gebrauchter Software: Gibt es bald auch einen Zweitmarkt für ePaper, eBooks und MP3?“ veröffentlicht. Diesen Artikel und weitere Informationen zum Autor finden Sie hier.

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