Wie spiegel online meldet, hat ein US-Gericht eine von Random House beantragte E.V. gegen RosettaBooks abgelehnt. Das Unternehmen vertreibt elektronische Versionen von Klassikern des Bertelsmann-Unternehmens, etwa von Kurt Vonnegut, die vor 1990 erschienen sind. Laut Richter Sidney Stein können Autorenverträge, die vor dem Aufkommen elektronischer Bücher geschlossen wurden, diese natürlich auch nicht umfassen. Das gelte vor allem, weil es sich bei elektronischen Büchern gar nicht um Bücher handele. Außerdem gebe es bei der elektronischen Variante zusätzliche Funktionen wie Suchmöglichkeiten oder Verlinkung von Texten, die in der Printausgabe nicht zur Verfügung ständen. Random House behält sich natürlich weitere rechtliche Schritte vor. Interessant ist der Streit vor allem für Autoren und Erben von Backlist-Titeln, die danach einzeln mit den E-Book-Anbietern über ein Honorar für die elektronische Nutzung ihrer älteren Werke verhandeln können.
Deutscher Buchhandlungspreis 2026: Buchhandlungen kündigen juristische Schritte gegen den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und den Verfassungsschutz an
Der Deutsche Buchhandlungspreis wird jährlich an über einhundert Buchhandlungen verliehen. Welche Buchhandlung mit dem Preis gewürdigt wird, entscheidet eine jährlich wechselnde Jury von Fachleuten aus der Buchbranche nach Durchsicht der