Skontoabzüge sind im Schulbuchgeschäft unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof gestern in einem Grundsatzurteil zur Buchpreisbindung festgestellt. Die Karlsruher Richter haben damit der umstrittenen Praxis Berliner Behörden, bei Aufträgen über preisgebundene Schulbücher Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen, eine Absage erteilt (KZR 32/02).
“Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein großer Erfolg für den Buchhandel”, sagt Dieter Schormann, Vorsteher des Börsenvereins. “Der Kartellsenat hat bestätigt, dass der vom Verleger festgesetzte Endpreis der beim Bücherverkauf geltende Barzahlungspreis ist. Buchhändler verstoßen gegen die Buchpreisbindung, wenn sie der öffentlichen Hand davon abweichend Barzahlungsrabatte einräumen.” Der Rechtsstreit war vor zwei Jahren auf Initiative des Börsenvereins und des Landesverbandes Berlin-Brandenburg beim Landgericht Berlin ausgelöst gemacht worden.
Die für die Beschaffung von Schulbüchern zuständigen Behörden hatten sich unter Hinweis auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen auf den Standpunkt gestellt, ein Skontoabzug von zwei Prozent sei bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen handelsüblich und zulässig. Demgegenüber hatten die Kläger, zwei Schulbuchverlage und eine Berliner Buchhandlung, die Auffassung vertreten, Einräumung und Abzug von Skonto stelle einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar.
Diese Auffassung hat der BGH nunmehr bestätigt und klargestellt, dass Buchhandlungen die geforderten Nachlässe nicht einräumen dürfen. Weiteren Klärungsbedarf sieht der BGH in der Frage, ob das Land Berlin vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen habe und damit unmittelbar als so genannter Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit in diesem Punkt an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.
Ein Buchhändler im (Un-)Ruhestand als Protagonist eines Buches
Im heute erschienenen Roman des Schweizer Schriftstellers Jürg Beeler spielt ein ehemaliger Buchhändler die Hauptrolle. Josef Lautenbacher hat seinen Laden an zwei Nachfolgerinnen abgegeben, hadert aber mit dem Ruhestand, seiner