Home > Archiv > Stellungnahme des NORA-Verlags zur EV gegen Volk & Welt-Buch bei Ch. Links

Stellungnahme des NORA-Verlags zur EV gegen Volk & Welt-Buch bei Ch. Links

Zu unserer Meldung über eine EV gegen die Geschichte des Volk & Welt-Verlags bei Ch. Links [mehr…] erreicht uns jetzt eine Stellungnahme vom NORA-Verlag, aus der wir die entscheidenden Passagen zitieren – ein Puzzle, über das demnächst verhandelt wird:

Es entspricht nicht den Tatsachen, daß die Urheberrechtsansprüche des NORA Verlages an den betreffenden Texten erst „im Nachhinein“ bekannt wurden.
Richtig ist: Im Buch des NORA Verlages, das dem Links Verlag bekannt war und dem die nachgedruckten Texte entnommen wurden, ist der eindeutige Copyright-Vermerk für jeden sichtbar ausgewiesen. Der Ch. Links Verlag hat sich zu keinem Zeitpunkt vor dem Erscheinen seines Buches und auch danach nicht um das Einholen oder den Erwerb der Nachdruckrechte bemüht.

Es entspricht nicht den Tatsachen, daß sich der Ch. Links Verlag „freiwillig zu einer Nachlizensierung bereit erklärt“ hat und der NORA Verlag eine „vierzehnfache“ Lizenzgebühr verlangt habe.
Richtig ist: Erst als der Links Verlag Anfang November 2003 zu einer Unterlassungserklärung und zu einer außergerichtlichen Beilegung des Streitverhältnisses aufgefordert wurde, wurde ein Angebot zu einer Nachlizensierung „ohne Anerkennung einer irgendwie gearteten Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtlage“ unterbreitet, das mit einer solchen Weigerung, den eigenen Rechtsbruch anzuerkennen, nicht akzeptiert werden konnte. Konstruktive Vertragsverhandlungen über die Höhe einer Lizenzgebühr haben zwischen dem Ch. Links Verlag und dem NORA Verlag nicht stattgefunden.

Es entspricht nicht den Tatsachen, daß der NORA Verlag „gleichzeitig“ mit den Vergleichsverhandlungen „kurz vor Weihnachten“ eine Einstweilige Verfügung erwirkt hat.
Richtig ist: Erst als der Ch. Links Verlag mehrere Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eines akzeptablen Vergleichsvorschlages verstreichen ließ und die Frist für das Erwirken einer Einstweiligen Verfügung als Rechtsmittel auslief, wurde diese Anfang Dezember beantragt und am 11.12.2003 vom Landgericht Berlin beschlossen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige