Es gibt eine weitere Handhabe gegen Preisbindungsverstöße bei Internet-Auktionen durch Privatleute: Wer als Privatmann im Internet regelmäßig Bücher versteigert, muss sich an die Buchpreisbindung halten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt, wie dpa soeben meldet, in einem Grundsatzurteil entschieden. Der Kartellsenat bestätigte damit einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt. Ein Berliner Journalist hatte neuwertige Bücher auf der Online-Plattform ebay angeboten, die dann unterhalb des festgelegten Ladenpreises gekauft wurden.
Der Börsenverein begrüßt Internet-Urteil von Frankfurter Oberlandesgericht: “Das ist ein guter und wichtiger Tag für den deutschen Buchhandel, denn das Buchpreisbindungsgesetz hat sich wieder bewährt”, kommentierte Dieter Schormann, Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die Entscheidung. “Damit ist gerichtlich klargestellt: Das Internet ist beim Verkauf von preisgebundenen Büchern kein rechtsfreier Raum.”
Der Verband weiter: Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss laut Paragraf 3 Buchpreisbindungsgesetz den festgesetzten Preis einhalten. Das Urteil stellt klar: Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer eine gleichartige Tätigkeit wiederholt zum Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats jedenfalls bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor.