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Börsenverein erhebt Klage gegen Subito (u.a.)

Der Börsenverein hat gemeinsam mit der Internationalen Verleger-Vereinigung STM stellvertretend für alle Wissenschaftsverlage am 18.6.04 beim Landgericht München Klage gegen den Dokumentenlieferdienst der deutschsprachigen Bibliotheken, Subito, eingelegt. Die Klageschrift ist auf der Website des Börsenvereins abrufbar http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/686/Klageschrift_Boersenverein_Subito.pdf.

Voraussichtlich am Freitag der kommenden Woche werden eine Gruppe deutscher und internationaler Wissenschaftsverlage und internationaler Verlegerverbände – darunter auch der Börsenverein – zusätzlich eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission einreichen, mit der die fehlerhafte Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft im Hinblick auf den digitalen Dokumentenversand durch Dritte gerügt wird. Dieser Schriftsatz (eines englischen Anwalts) befindet sich derzeit in der Endabstimmung. Sie erhalten ihn mit der nächsten Ausgabe dieses Newsletters.
Börsenverein unterbreitet Gesetzgebungsvorschläge für „Zweiten Korb“
Nach dem Abschluss der Arbeitsgruppen zur Anhörung relevanter Interessenvertreter wird im BMJ derzeit mit Hochdruck am Referentenentwurf für den sog. Zweiten Korb der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft gearbeitet. Dazu hat der Börsenverein heute ein umfangreiches Papier mit eigenen Regelungsvorschlägen vorgelegt, das Sie in Anlage finden. An dieser Stelle möchte ich mich bei den Mitgliedern des Urheber- und Verlagsrechtsausschusses und vielen anderen Kollegen herzlich für die Mithilfe bei der Erarbeitung des Dokuments bedanken!
Gemeinsame Vergütungsregeln: Warten auf Entscheidung des Kammergerichts
In dem Verfahren zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Börsenverein sowie den – aufgelösten – Verlegervereinigungen Belletristik und Sachbuch vor dem Berliner Kammergericht sind bereits vor einigen Wochen erneut kurze Schriftsätze der jeweiligen Anwälte ausgetauscht worden. Diese füge ich dem heutigen Newsletter für alle Interessierten zur Vervollständigung ihrer Dokumentation bei. An ihnen zeigt sich deutlich, dass die Sache nunmehr absolut ausgeschrieben und eine Entscheidung des Gerichts überfällig ist. Gerade vom Berliner Kammergericht ist allerdings bekannt, dass die dortigen Verfahren überdurchschnittlich lange Bearbeitungszeiten haben. Es lässt sich deswegen nicht vorhersagen, wann der angerufene Senat entscheidet und ob er ggf. zuvor noch eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Unterdessen soll die vom BMJ betriebene Mediation zwischen den organisierten Schriftstellern und Übersetzern und den Belletristik- und Sachbuchverlagen am kommenden Mittwoch mit einem ersten gemeinsamen Termin in kleinem Kreis fortgesetzt werden. Dieser dient der organisatorischen Vorbereitung von Gesprächen über Vergütungsregeln für belletristische Autoren. Auf Seiten der Verlage nehmen Peter Molden (Bastei-Lübbe), Eckart Kloos (Rowohlt) und ich teil. Unklar ist noch, ob es zuvor am Rande des Kongresses der Internationalen Verleger-Union zu einem Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins, Dr. Jürgen Bach (Seemann Henschel), und dem VS-Vorsitzenden Fred Breinersdorfer kommen wird.
BGH verkündet Urteil im Streit um Krieger-Übersetzungen
Heute hat der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung zu dem gestern verkündeten Urteil in dem Rechtsstreit zwischen der Übersetzerin Karin Krieger und dem Piper-Verlag veröffentlicht (, dort unter Presse/Infos, Pressemitteilungen 2004). Wie zu befürchten war, hat der Verlag den Prozess auch in dritter Instanz weitgehend verloren. Bedenklich ist die höchstrichterliche Begründung, wonach es sich bei Übersetzerverträgen um Bestellverträge handelt, die den Verlag grundsätzlich zu einer Veröffentlichung verpflichten. Diese könnte zu einem Anwachsen der Auseinandersetzungen zwischen Übersetzern und Verlagen und – im schlechtesten Fall – zu einer Lawine von Rechtsstreitigkeiten führen, mit denen Verlage zur Veröffentlichung mangelhafter Übersetzungen gezwungen werden sollen. Abzuwarten ist deshalb, wie sich die Begründung des Urteils – die vermutlich erst in einigen Wochen vorliegen wird – im Einzelnen liest und ob es für die Verlage möglich ist, sich vertraglich vor den Folgen der Entscheidung zu schützen. Dies wird die Rechtsabteilung des Börsenvereins analysieren und ggf. entsprechende Musterformulierungen ausarbeiten. Insgesamt wird die Zukunft zeigen, ob das Urteil zu der vom BGH beabsichtigen Stärkung der Position der Übersetzer oder eher zu einem Rückgang der Zahl übersetzter Werke und damit einer Schwächung der Übersetzer führt.

Börsenverein erwirkt einstweilige Verfügung gegen Land Niedersachsen
Wie viele von Ihnen vermutlich schon der Branchenpresse entnommen haben, hat der Landesverband Niedersachsen des Börsenvereins mit Unterstützung der Rechtsabteilung und des Preisbindungstreuhänders der Verlage, RA Wallenfels, in der vergangenen Woche einen großen gerichtlichen Erfolg errungen. Das Landgericht Hannover hat in einer einstweiligen Verfügung festgestellt, dass der Buchhandel niedersächsischen Schulen keinen Nachlass auf Sammelbestellungen gewähren darf, die überwiegend aus Mietgebühren der Eltern für die Überlassung von Schulbüchern finanziert werden. Die Entscheidung hat über Niedersachsen hinaus strategische Bedeutung, weil verschiedene andere Bundesländer – darunter Bayern – ebenfalls mit dem Umstieg von der Lernmittelfreiheit in die Schulbuchmiete liebäugeln.
RA Wallenfels wird die juristischen Hintergründe der Niederlage des Landes und ihrer Auswirkungen auf den Buchhandel in einer der nächsten Ausgaben des BÖRSENBLATTs darstellen. Mit dem heutigen Newsletter erhalten Sie vorab bereits die seit gestern vorliegende schriftliche Begründung der Entscheidung, die erfreulicherweise ein weiterer Anhaltspunkt dafür ist, dass die Schutzfunktion des Buchpreisbindungsgesetzes für den Buchhandel juristischen Bewährungsproben standhält. (CS)
Grundsatzstreit zur Problematik von Mehrfachbietern in Schulbuch-Vergabeverfahren
Erfreuliche Neuigkeiten gibt es auch im Bereich des Vergaberechts zu vermelden. Bekanntlich müssen Schulbuchaufträge ab Erreichen eines Schwellenwertes von 200.000 Euro europaweit ausgeschrieben werden, wobei über den Zuschlag zunehmend im Wege des Losverfahren entschieden wird. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob Firmen am Losverfahren teilnehmen dürfen, die zwar formal juristisch eigenständig, jedoch durch familiär-personelle Verflechtungen miteinander verbunden sind. Nach einem Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 9.Juni 2004 ( 1 VK 29/04 ) ist eines solche Vorgehensweise unzulässig, u.a. weil sie dem Gebot einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Einzelaufträge zuwiderlaufe. Damit hat die Vergabekammer die Rechtsauffassung des Börsenvereins voll und ganz bestätigt, der über eine Mitgliedsfirma wegen der gleichen Problematik ebenfalls einen Nachprüfungsantrag eingereicht hatte. Ein Beschluss in dieser Sache steht noch aus, jedoch ist zu erwarten, dass die Kammer ihre Entscheidung vom 9.Juni bestätigen wird. Die Rechtsabteilung rät betroffenen Buchhandlungen, die durch eine entsprechende „Mehrfachauftstellung“ in ihren Wettbewerbschancen beeinträchtigt worden sind, ähnliche Sachverhalte gegenüber der Vergabestelle unverzüglich unter Hinweis auf die (in Anlage beigefügte – Vergabeentscheidung zu rügen.

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