Was bisher für Wohnraum galt, gilt nun erstmals auch für gewerbliche Objekte: Wenn der Vermieter nicht innerhalb eines Jahres nach der Abschlussrechnung eine Betriebskostenabrechnung macht, ist er von Forderungen ausgeschlossen. Zumindest sieht es das Amtsgericht Wiebaden so, meldet die Online-Ausgabe ComputerPartner.
Das Amtsgericht hat jetzt die bestehende gesetzliche Regelung § 556 Absatz 3 BGB dahin gehend interpretiert. Auch der gewerbliche Mieter soll nach einer überschaubaren Zeit Klarheit darüber haben, ob er über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss, lautet die Auffassung.