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Börsenverein kritisiert Verlängerung von umstrittener Urheberrechtsvorschrift § 52a

Massive Kritik übt der Börsenverein an der Verlängerung der gesetzlichen Erlaubnis für Bildungs- und Forschungseinrichtungen, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber in ihren Netzwerken zu verwenden. „Die Art und Weise, in der Regierungsfraktionen, Grüne und Linkspartei den umstrittenen § 52a wie in einer Geheimaktion verlängert haben, spricht für sich“, sagt der Vorsteher, Dr. Gottfried Honnefelder. „Dieser Umgang mit Rechten der Autoren und Verlage ist ignorant und fahrlässig. So werden auf Dauer keine bildungsrelevanten Inhalte mehr entstehen“, kritisiert Honnefelder. Der Börsenverein, der das ersatzlose Auslaufen des § 52a UrhG gefordert hatte, erwägt nun rechtliche Schritte gegen die umstrittene Vorschrift, die bereits zum Gegen-stand einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission geworden ist.

Die Vorschrift des § 52a UrhG ist vom Bundestag im Frühsommer 2003 beschlossen worden. Aufgrund heftiger Proteste von Urhebern und Verlagen war ihre Geltung zunächst bis zum 31.12.2006 befristet worden. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte eine Evaluation der Auswirkungen der Vorschrift erfolgen. Diese Evaluation ist allerdings aus Sicht des Börsenvereins unzureichend, da sie bis heute nicht erfasst, wie viele und welche Werke in das Intranet von Schulen, Hochschulen und sonstigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen eingestellt werden. Ohne jegliche öffentliche Diskussion oder Anhörung von Experten hat der Bundestag in einem unangekündigten Eilverfahren in der Nacht zum Freitag die Geltung des § 52a UrhG dennoch bis zum 31.12.2008 verlängert. Dann sollen die Auswirkungen der Regelung erneut evaluiert werden, wobei offen ist, wie bis dahin Erkenntnisse über die tatsächlichen Nutzungen unter § 52a UrhG gewonnen werden sollen.

Trotz einer gesetzlich verankerten Pflicht zur Zahlung einer „angemessenen Vergütung“ für Nutzungen unter § 52a UrhG ist bislang über die Verwertungsgesellschaften kein Cent an die Urheber, Verlage und Produzenten geflossen. „Es ist ein Skandal, dass die öffentliche Hand auch nach drei Jahren intensiver Nutzungen den Vollzug der Vorschrift verweigert und den Urhebern immer noch die Gelder vorenthält, die ihnen zustehen“, so Honnefelder.

Die Kultusministerkonferenz hat gegenüber den Verwertungsgesellschaften deutlich gemacht, dass sie für die Vergangenheit maximal zu einer Pauschalzahlung von 200.000 Euro pro Jahr für die Netzwerknutzungen in sämtlichen Schulen und Bildungseinrichtungen außerhalb des Universitätsbereichs bereit sei. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es bislang kein Angebot. Damit ist es den Verwertungsgesellschaften unmöglich, diejenigen Berechtigten zu honorieren, deren Werke in den Netzwerken tatsächlich genutzt werden.

Die Bundestags-Drucksache zu dem Gesetzesbeschluss ist online abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/16/020/1602019.pdf

Eine Stellungnahme des Börsenvereins zu den Auswirkungen von § 52a UrhG-E findet sich unter: www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=82993&seite=0&dl_id=86390

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