Der SBVV reicht Beschwerde gegen den negativen Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 11. Juli 2006 ein. Das teilt Dr. Martin Jann, Geschäftsführer des Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband, heute in einer Pressemitteilung mit.
Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hatte mit Entscheid vom 11. Juli 2006 die Beschwerde des SBVV und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels gegen die Verfügung der Wettbewerbskommission (Weko) vom 21. März 2005 abgewiesen. Die Weko hatte in ihrer Verfügung festgestellt, dass die auf den Sammelrevers gestützte Preisbindung für Bücher eine unzulässige Wettbewerbsabrede sei. „Der SBBV und mit ihm die Buchbranche“, heißt es in der Pressemitteilung, „vertreten hingegen die Ansicht, dass es sich bei der Preisbindung mittels Sammelrevers um eine effiziente und damit kartellrechtlich nicht zu beanstandende Vertriebsform für das besondere Produkt Buch handelt.“
Das Bundesgericht hatte am 14. August 2002 entschieden, dass die Weko die Frage der Zulässigkeit der Preisbindung nochmals überprüfen müsse, weil die Weko in ihrem damaligen Entscheid in rechtsfehlerhafter Anwendung des Kartellgesetzes keine Effizienzüberlegungen berücksichtigt habe.
Die Weko und mit ihr deren Verfügung schützende Rekurskommission, heißt es weiter, hätten sich indessen in ihren neuerlichen Entscheiden nicht an die verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts gehalten: „Beide Behörden hatten bezüglich der Preisbindung mittels Sammelrevers positive Effizienzwirkungen im Sinne des Kartellgesetzes festgestellt; sie hätten folglich die Preisbindung für Bücher als zulässig Wettbewerbsabrede anerkennen müssen. Nun stellen sie sich hingegen auf den Standpunkt, dass die zwar aufgezeigten Effizienzvorteile nicht im Detail mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könnten und vertreten im Sinne einer Art von Saldomethode die Ansicht, dass die ohne Zweifel vorhandenen Vorteile der Preisbindung die Nachteile nicht überwiegen würden.
Beide Ansätze sind rechtswidrig, weil sie einerseits auf überspitzte Beweisanforderungen sowie eine unzulässige Umkehr der Beweislast hinauslaufen und andererseits eine Gesamtbeurteilung vorgenommen wird, welche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wenn schliesslich sowohl die Weko als auch die Rekurskommission im Ergebnis feststellen, dass im Zweifel gegen die Kooperation der Preisbindung und für den wirksamen Wettbewerb zu entscheiden sei, gehen sie von einem falschen Wettbewerbsbegriff aus. Das dem Kartellgesetz zugrunde liegende dynamische Wettbewerbskonzept ist gerade darauf ausgerichtet, dass Kooperationen zur Wirksamkeit des Wettbewerbs beitragen, dass also zwischen Kooperation und wirksamen Wettbewerb nicht der von Weko und Rekurskommission suggerierten Widerspruch besteht.
SBVV und Börsenverein sind zuversichtlich, dass das Bundesgericht die Rechtsfehler der Vorinstanzen erneut korrigieren wird.“
Die Preisbindung für Bücher in der deutschsprachigen Schweiz bleibt bis zum definitiven Urteil weiterhin bestehen.