Home > ARCHIV > Börsenverein wendet sich gegen Bagatellklausel bei bei Tauschbörsen-Uploads

Börsenverein wendet sich gegen Bagatellklausel bei bei Tauschbörsen-Uploads

Urheberrechtsverletzungen durch Teilnehmer von Internet-Tauschbörsen bleiben ein Problem für die gesamte Medienindustrie. Der Referentenentwurf zum „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ des Bundesministeriums für Justiz vom
3. Januar 2006 sieht zwar einen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber Internet-Service-Providern vor.

Dieser Anspruch soll es Verlagen oder der Musik- und Filmindustrie ermöglichen, von Internet-Service-Providern Auskunft über die Person des Urheberrechtsverletzers zu erhalten. Die Rechteinhaber selbst können lediglich die IP-Adresse, nicht jedoch die dahinterstehende Person ermitteln.

Jedoch sieht der Referentenentwurf den Auskunftsanspruch nur bei Überschreitung einer Bagatellgrenze vor. Nur Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß begründen den Anspruch. Dabei ist die Einführung einer solchen Bagatellklausel aus technischer Sicht nicht praktikabel. Zu diesem Schluss kommen die beiden Fraunhofer-Wissenschaftler Dr. Martin Steinebach und Sascha Zmudzinski in einem jetzt veröffentlichten Gutachten für den Börsenverein und die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. (International Federation of the Phonographic Industry), des internationalen Verbandes der Tonträgerhersteller. Das Gutachten steht unter http://www.ipsi.de und http://www.boersenverein.de zum kostenlosen Download bereit.

„Die Bagatellklausel muss gestrichen werden“, ist deshalb die Forderung von Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins, einer der beiden Auftraggeber des Gutachtens. „Es geht uns nicht darum, Einzeltäter zu verfolgen – daran haben weder wir noch unsere Mitglieder ein Interesse. Aber es ist für den Rechteinhaber schlicht nicht erkennbar und damit auch nicht nachweisbar, ob ein Rechtsverletzer mehr als nur den einen, gerade zum Download angefragten Titel anbietet. Denn bei modernen Tauschbörsen wie eDonkey bzw. eMule ist der Blick auf die Festplatte des Anbieters in aller Regel nicht mehr möglich. Wenn der Entwurf des Bundesjustizministeriums diese technischen Gegebenheiten nicht berücksichtigen sollte,
läuft der Auskunftsanspruch gegen die Internet-Service-Provider leer und die Verlage werden Urheberrechtsverletzungen weiterhin zivilrechtlich nicht verfolgen können.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert