Ein beliebter Abmahngegenstand kann jetzt klarer eingeordnet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über das Impressum auf der Internetseite geurteilt. computerpartner.de stellt die wichtigesten Entscheidungen auf seinen Internetseiten ausführlich vor:
1. Klar ist: Wer gewerbliche Internetseiten betreibt, muss ein Impressum führen. Ein Fehlen ist ein Abmahngrund.
2. Es reicht, wenn das Impressum über zwei drei Links erreichbar ist. Es muss nicht mehr auf der Startseite zu finden sein.
3. Es darf auch unter Kontakt oder Impressum geführt werden.
4. Im Rahmen eines Bestellvorgang muss das Impressum nicht vollständig angezeigt werden.