Für Verwirrung in der Branche sorgten Gutschein-Aktionen verschiedener großer Händler in den letzten Tage. buchmarkt.de fragte den Justitiar des Deutschen Börsenvereins Dr. Christian Sprang, wie diese mit der Preisbindung konform gehen.

(Foto: Börsenverein / Anne Hoffmann)
buchmarkt.de: Die Amazon-Kreditkarte verspricht einen „Startgutschein“ über 20 Euro, und Bahncard-Kunden erhalten beim Kauf eines Biolek-Kochbuchs einen Gutschein über fünf Euro – ist das nicht ein Verstoß gegen die Preisbindung?
Dr. Sprang: Das werden wir derzeit sehr oft gefragt, und ich kann gut verstehen, dass gerade Inhaber kleinerer Buchhandlungen in den Gutscheinfällen eine Umgehung der Preisbindung sehen. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz ist aber nur erforderlich, dass der Verkäufer eines Buches insgesamt den gebundenen Ladenpreis erhält. Es spielt keine Rolle, welche Anteile daran der direkte Käufer und welche ein Dritter zahlt, der den Gutschein vergibt – also die Bahn AG oder bei Amazon die Landesbank Berlin. So lange dieser Dritte dem Verkäufer den vollen Gutscheinwert zahlt, haben wir es nicht mit einem Preisbindungsverstoß zu tun. Rechtswidrig ist das Ganze erst wieder, wenn der Nachweis gelingt, dass der Dritte den Gutscheinwert nicht voll an den Verkäufer bezahlt hat oder zwischen den Beteiligten unzulässige Gegengeschäfte gelaufen sind.
Wie geht der Börsenverein mit dieser Lücke im Gesetz um?
Der Börsenverein hat dieses Problem schon länger erkannt und bei der letzten Novelle des Buchpreisbindungsgesetzes intensiv thematisiert. Wir haben sogar konkrete Regelungsvorschläge für den Sachverhalt vorgelegt. Es bestand jedoch keine politische Bereitschaft zur Ausdehnung restriktiver Regelungen auch noch auf diesen Bereich, und zwar weder in den federführenden Ministerien noch bei einer der fünf Bundestagsfraktionen. Uns wurde zu verstehen gegeben, dass bei den Gutscheinfällen der gebundene Preis bezahlt würde, die Wahl solcher Marketingwege nicht verwerflich scheine und man gewünschten Absatzförderungsinstrumenten wie dem Bücherscheck nicht den rechtlichen Boden entziehen wolle. Der Gesetzgeber sieht also keine Regelungslücke, sondern hat bewusst nicht regulierend eingegriffen. Wir können deshalb immer nur dann einschreiten, wenn uns der Nachweis einer Verletzung der Preisbindung gelingt.
Wie wollen Sie verhindern, dass die jetzigen Fälle massenhaft Nachahmer finden?
Das können wir nicht verhindern, und deswegen sollten wir das auch nicht versuchen. Unsere Aufgabe muss vielmehr sein, das Phänomen in geordnete Bahnen zu lenken, etwa im Sinne eines „code of good conduct“, also von „Gutschein-Kriterien“ als Selbstverpflichtung der Branche. Dann weiß jedes Mitglied, was es darf und was nicht zulässig ist, und das ganze Thema wird transparenter. Oft ist es der Ton, der die Musik macht. So stört mich bspw. an dem Amazon-Fall, dass der Kunde nicht von vornherein erkennt, dass der Startgutschein von 20 Euro von der Bank finanziert wird im Vorgriff auf die Umsätze, die sie sich durch den Einsatz der Kreditkarte erwartet. Wichtig ist insbesondere, dass der Buchkäufer unmittelbar wahrnimmt, dass der gebundene Ladenpreis des Buches eingehalten und vollständig – wenn auch teilweise von dritter Seite – bezahlt wird. Die Rechtsabteilung wird deshalb gemeinsam mit den Preisbindungstreuhändern ein Kriterienpapier für Gutscheinfälle erarbeiten und dies den Fachausschüssen des Börsenvereins zur Verabschiedung vorlegen. Ich gehe davon aus, dass Player wie Thalia, buch.de oder Amazon sich im eigenen Interesse an solche Vorgaben halten werden, und dass wir damit einigen Druck aus der Thematik bekommen. Wichtig ist daneben, dass die unabhängigen und kleinen Sortimenter eigene attraktive Gutscheinkonzepte entwickeln, damit dieses Feld nicht nur den Großen überlassen bleibt.