„Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Gästen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird und im Rahmen der Verabschiedung die Dienstgeschäfte an den Nachfolger übergibt.“
Von einem entsprechenden Urteil berichtet jetzt der Otto Schmidt Verlag auf seinen News-Seiten. Demnach hatte ein Bundeswehrgeneral bei der Versetzung in den Ruhestand eine Reihe von Gästen aus der Bundeswehr und von außerhalb bewirtet.







