
soll ein Musterprozess über ihre
Zulässigkeit entscheiden
Sind in der Werbung Formulierungen wie „Amazon-Preis“ oder „Thalia-Preis“ zulässig? Ein aktueller Prospekt von Thalia – dessen Preisbindungsaffinität Michael Busch auf den Buchhändlertagen eindrucksvoll unterstrich [mehr…] – wurde uns mehrfach, versehen mit vielen Fragezeichen, in die Redaktion geschickt.
Fragen, ob diese Art Werbung zulässig ist, hat aber auch schon länger die Rechtsabteilung des Börsenvereins beschäftigt. Bis 20.6. sollte Thalia entscheiden, ob man auf diese Art der Bewerbung gebundener Bücher für die Zukunft (strafbewehrt) verzichtet oder ob die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Praxis in einem Musterprozess zu klären ist.
Offensichtlich konnte bei den Gesprächen im Hintergrund inzwischen aber eine Einigung erzielt werden:
Denn nun soll vom Börsenverein ein Musterprozess geführt werden (Thalia ist damit einverstanden), damit endgültig für alle Seiten dieses Thema geklärt wird und wieder Rechtssicherheit herrscht. Vorliegende Werbemittel darf Thalia noch aufbrauchen, will sich dann aber bis zur Klärung dieser Formulierung enthalten.
Justitiar Dr. Christian Sprang zur Vorgeschichte: „Der erste (uns erkennbare) Fall einer Kennzeichnung eines gebundenen Buchpreises als ‚Firmenpreis’ war im vergangenen Jahr der Fall Amazon-Preis. Diesen haben wir der Wettbewerbszentrale vorgelegt, die es abgelehnt hat, dagegen vorzugehen, weil sie die Bewerbung im konkreten Fall nicht als irreführend eingestuft hat. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins hat sich dem „mit Bauchschmerzen“ angeschlossen. Dies lag daran, dass man bei Amazon bei der Anzeige eines Buches sowohl den (gebundenen) Ladenpreis als auch den Preis angezeigt bekam, zu dem der Titel als Gebrauchtbuch im Amazon Market Place angeboten wurde.
Die Bezeichnung Amazon-Preis diente hier also auch zur Abgrenzung der Preise von Neu- und Gebrauchtbuch. Von einem Vorgehen wurde abgesehen, auch weil Amazon die Praxis ohne unser Zutun einige Zeit später wieder aufgegeben hat. (Der Amazon-Preis taucht bis heute auf, wenn dem Kunden der Kauf mehrerer Artikel anempfohlen wird. Hierbei kann einer der Artikel allerdings auch ein Non-Book sein.)“
(Bei dieser Meldung handelt es sich um eine überarbeitete Version unserer Meldung vom 20.6.2007)







