Endet eine für einen Tag einberufene Hauptversammlung nach Mitternacht, so sind gemäß §§ 241 Abs.1 Nr.1, 121 Abs.3 AktG alle Beschlüsse der Hauptversammlung (inklusive der vor Mitternacht gefassten) nichtig. Das meldet jetzt der Onine-Dienst der Otto Schmidt Verlags.
Er zitiert dabei eine Langerichtsentscheidung aus Düsseldorf. Demnach müssen sich Aktionäre gemäß § 121 Abs.3 AktG rechtzeitig auf den zeitlichen Rahmen der Hauptversammlung einstellen können. Ist daher zu erwarten oder möglich, dass die Hauptversammlung länger als einen Tag dauert, muss die Einberufung den Folgetag zumindest als fakultativ umfassen.