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Preisbindungstreuhänder erwirkt EV gegen Club Bertelsmann

Preisgebundene Bücher dürfen nach einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden nicht auf die Quartalsabnahme angerechnet werden, hat das Landgericht Wiesbaden auf Antrag der Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels und Christian Russ entschieden:

„Der Antragsgegnerin (= Der Club Bertelsmann) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, für ihren im Internet vorgestellten ‚Bücherbestellservice’ oder in sonstiger Weise damit zu werben, dass der Kauf eines preisgebundenen Buches zum gebundenen Preis über den Bücherbestellservice als Quartalsabnahme für die Mitglieder der Antragsgegnerin angesehen wird. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“, heißt es bei www.preisbindungsgesetz.de.

Der Club Bertelsmann hatte gegenüber Mitgliedern damit geworben, dass die Bestellung eines beliebigen preisgebundenen Buches aus der KNO-Datenbank „Buchkatalog.de“, die über den Bücher-Bestell-Service des Clubs abgewickelt würde, als Quartalskauf angerechnet werde. Dies hatten die Preisbindungstreuhänder als Verstoß gegen das „Potsdamer Protokoll“ angesehen, wonach die Mitgliedschaftsbindung die Verpflichtung des Mitglieds beinhalte, „jährlich mehrere Artikel aus dem Buch-, Musik- oder Video/DVD-Programm der Buchgemeinschaft zu kaufen“.

Durch seine Entscheidung vom 25. September 2007 ist das Landgericht Wiesbaden nun der Rechtsauffassung der Preisbindungstreuhänder gefolgt.

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