Der Club Bertelsmann hatte gegenüber Mitgliedern damit geworben, dass die Bestellung eines beliebigen preisgebundenen Buches aus der KNO-Datenbank „Buchkatalog.de“, die über den Bücher-Bestell-Service des Clubs abgewickelt würde, als Quartalskauf angerechnet werde. Dies hatten die Preisbindungstreuhänder als Verstoß gegen das „Potsdamer Protokoll“ angesehen, wonach die Mitgliedschaftsbindung die Verpflichtung des Mitglieds beinhalte, „jährlich mehrere Artikel aus dem Buch-, Musik- oder Video/DVD-Programm der Buchgemeinschaft zu kaufen“.
Hiergegen hatten die Preisbindungstreuhänder eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden erwirkt. Mit dem „Programm“ der Buchgemeinschaft könnten, so die Preisbindungstreuhänder, nicht alle lieferbaren Bücher gemeint sein. Denn sonst verschwimme die Grenze des Clubs zu einer normalen Versandbuchhandlung, so dass die vergünstigten Preise für Club-Ausgaben nicht mehr zu rechtfertigen seien. Der Club hat die Einstweilige Verfügung nun akzeptiert und wird keine Rechtsmittel einlegen, meldet www.preisbindungsgesetz.de.