Die BILD-Zeitung hat mit dem Bank Verlag Medien zusammen das Buch Der große Ratgeber Geld mit einer Auflage von 100.000 herausgebracht, das im Handel verkauft wird.

ISBN 978-3-86556-165-7
Anlass für uns zu fragen: Was muss der Buchhandel zum Thema Geld wissen? Wie stellen Ihnen eigentlich für Endkunden konzipierten Buch sechs Tipps zum Thema Geld für Ihr Geschäft zusammen.
Heute Tipp 4: Was Sie über die Abgeltungsteuer wissen müssen
Ab dem 01.01.2009 wird die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und vor allem vereinfacht. Die Abgeltungsteuer wird dann direkt bei Banken, Sparkassen
und Fondsgesellschaften einbehalten.
Die Abgabe für Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne an das Finanzamt beträgt ab 2009 einheitlich 25 %, so dass Anleger, die einen niedrigeren Steuersatz haben, ihre Kapitaleinkünfte zum Beispiel bei der Einkommensteuererklärung auflisten müssen, damit zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstattet werden kann. Auch Kinder, die heute keine Steuern auf Zinseinnahmen oder Fondausschüttungen bezahlen, sollen dann die Möglichkeit einer Steuererklärung nutzen.
Der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale werden zum Sparerpauschbetrag zusammengeführt (bei Alleinstehenden 801 Euro, bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten 1.602 Euro), dies bedeutet, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geldanlage abgegolten sind. Ein Steuern sparender Einzelnachweis
der Werbungskosten ist dann nicht mehr möglich.
Auch die zinsorientierten Anlagen sind von der Abgeltungsteuer betroffen, denn Festgeld-, Bundesschatzbrief- oder etwa Anleihezinsen werden auch besteuert, der Festsatz von 25 % zuzüglich Solizuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer wird direkt vom Institut abgezogen.
Wie bei den Festgeldkonten wird auch bei den Ausschüttungen von Renten- oder Geldmarktfonds verfahren. Sowohl der Ausschüttungsanteil aus Zinserträgen, als auch der Teil, der aus Kursgewinnen stammt, werden ab 2009 mit der Abgeltungsteuer belegt.
Die zwölfmonatige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf realisierte Kurszuwächse
bei Wertpapieren grundsätzlich steuerfrei bleiben, wird ersatzlos aufgehoben.
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