Am 10.04.08 fand ein vom Landesverband Bayern ausgerichteter Erfahrungsaustausch zum Thema „Aktuelles zu Buchpreisbindung und Wettbewerbsrecht“ in Mindelheim (Unterallgäu) in Form eines Kurzseminars statt.
Hier konnten die Teilnehmer aus Buchhandlungen und Verlagen gleich doppelt profitieren; einerseits durch das Know-how der Referentin Birgit Menche, Rechtsanwältin aus Frankfurt/M. und Preisbindungsbevollmächtigte des Sortiments, und zum anderen durch den direkten Austausch untereinander. Eine gute Idee des Landesverbandes Bayern, mit der neuen Veranstaltungsreihe „Verband vor Ort“ Seminare in die Fläche zu tragen und lokal präsent zu sein, dazu kostengünstig.
Leider ließ die Anzahl der Teilnehmer eher zu wünschen übrig. Lag dies an der Zeit (11-14 Uhr, in der ein ordentlicher Kaufmann doch im Laden zu stehen hat), lag das an dem Thema, lag es an dem Ort? Auch „flüchteten“ viele Teilnehmer direkt nach dem Kurzvortrag/der Fragerunde, obwohl sich gerade beim anschließenden Fingerfood ein weiterer Austausch zu auch anderen branchenpolitischen Fragen und regionalen Problemen hätte ergeben können.
Fragen und Diskussionspunkte tauchten ansatzweise auf:
Ist es denn überhaupt sinnvoll, als Buchhändler mit dem Preisargument „billig“ punkten zu wollen? Führt das nicht eben zu einer ungewollten Preissensibilität der Käufer?
Die Frage ist, ob der gebundene Ladenpreis auch von der allgemeinen Öffentlichkeit überhaupt wahrgenommen wird. Wäre hier nicht u.U. eine konzertierte Werbeaktion der Buchhandelssparten und des Börsenvereins nötig und möglich?
Mehr Spielräume als häufig bekannt bietet durchaus auch das Preisbindungsgesetz. Paketangebote, also die Koppelung von Büchern und nicht-preisgebundenen Produkten, erscheinen interessant. Dabei sind aber Regeln einzuhalten.
Zugaben sind bis zur 2%-Wertgrenze des Ladenpreises möglich, bei Bonussystemen muß der Händler jedoch eine Auswahl der Zugaben anbieten, d.h.: es darf nicht für das gesamte Sortiment gelten.
Ist es Absicht oder Unwissen?
Verlage versuchen z.T. beim Direktbezug über sie, einen zusätzlichen Kaufanreiz zu bieten. So wird dann eben neben einem höherpreisigen regulär lieferbaren Buch eben mal eine Hörbuch-CD inklusive angeboten (wohlgemerkt: nur beim Direktbezug). Ein Preisbindungsverstoß – und hier ggf. auch ein Wettbewerbsverstoß, da der Subskriptionspreis (scheinbar nur) bei Bezahlung per Bankeinzug gilt.
Es gibt große Versender, die ursprünglich z.T. aus dem Nicht-Buch-Bereich kommen, die meinen, als Schnäppchen von Daniel Kehlmann „Die Vermessung der Welt“ mit „vorher Euro 19,90“ jetzt nur „Euro 9,95“ „gespart 50 %“ anzubieten. Dies aus dem Newsletter eines bekannten Versandhauses; erst auf den nächsten Klick wird ersichtlich, daß bei der günstigeren Ausgabe die Taschenbuchausgabe gemeint ist. Oder anderswo der fehlende Hinweis, daß es sich bei dem beworbenen Produkt um eine Vorauflage handelt. Vorher-Nachher-Preise sind (auch online) darauf auszurichten!
Interessant ist auch die folgenden Variation: Ein Buchhändler, der dazu auch Verleger ist, gibt ein Buch seines Verlages anläßlich seines Firmenjubiläums für 9,95 Euro ab, regulärer Ladenpreis in der Anzeigenwerbung 24,90 Euro. Angeblich ist der günstigere Preis ein auf einen Monat beschränktes Jubiläumsangebot. Angeblich, so auf meine Nachfrage, seien dem VLB die Daten gemeldet, „aber ob die das für einen Monat umändern?“ (O-Ton des von mir kontaktierten Buchhändlers/Verlegers). Der Preisbindungsverstoß bei diesem Titel erscheint mir mangels vermutlich größerer Nachfrage danach eher theoretischer Natur. Aber: Der Buchhändler/Verleger setzt hinterher wieder den Ladenpreis hoch? Warum hat er den Ladenpreis nicht gleich aufgehoben?!
Solche kurzfristigen Preissenkungen sind jedenfalls nicht erlaubt.
Ich habe das Gefühl, daß wenigstens versucht wird, die Grenzen des festen Ladenpreises anzutesten; es wird schon keinem auffallen. Wenn wir als Buchhändler (damit sind auch die Verlage gemeint) freie Preise wollen, dann sagen wir es doch bitte!
Die Meldung von Subskriptionspreisen (Vorbestellpreisen) ist seitens mancher Verlage dürftig. Z.T. werden die Subskriptionstermine kurzfristig umgeändert. Oder die Termine erscheinen nicht in den branchentypischen Datenbanken (VLB und Barsortimentskatalogen). So werden latente Preisbindungsverstöße provoziert.
Brenzlig erscheint auch die Situation bei Mengenpreisen (nach Buchpreisbindungsgesetz Par. 5 Abs. 4 Nr. 2). Dies ist in dem ja Fall erlaubt, in dem ein Abnehmer, z.B. ein Geschäftskunde, eine größere Anzahl desselben Titels kauft. Der Verlag kann (muß aber nicht) Mengenpreise festsetzen. Einige Verlage bieten Mengenpreise u.U. so nur für einzelne Titel an. Der Buchhändler steht aber fast immer vor dem Problem, daß er nicht zuverlässig ermitteln kann, ob und in welcher Höhe der Verlag Mengenpreise festgesetzt hat.
Die Verlage selbst wissen häufig nicht, welche Staffeln sie haben. Und dann bekommen Sortimenter Informationen, die sie eher zweifeln lassen. Z.B. telephonisch: „Da können Sie, wenn Sie wollen, einen Nachlaß geben.“ Mengenpreise sind aber genau so „fest“ wie der reguläre Einzelpreis. Weder Buchhändler noch Verlag dürfen frei entscheiden, ob sie einem Kunden eine Mengenpreis gewähren oder nicht. D.h. aber auch, daß Verlage ihre Mengenpreise ebenso bekannt machen müssen wie den regulären Ladenpreis beim Einzelverkauf. Da branchentypische Datenbanken das VLB und die Barsortimentskataloge sind, ist diese Meldung z.B. dort erwarten. (Vor allem, da diese Datenbanken auch für die Käufer der Bücher durch Einbindung in die Online-Auftritte der Buchhandlungen entscheidend sind.)
Diese Auswirkungen der Transparenz sind durchaus für Verlage brisant, bedeutet dies doch eine andere (vor allem gewissenhaftere) Datenpflege. Andererseits bedeutet dies auch, von einem Artikel ggf. auf einen Streich eine größere Stückzahl absetzen zu können.
Bisher jedenfalls ist die Transparenz als ungenügend anzusehen (die sich ja schließlich an Händler und Endkunden auszurichten hat); so sind (auch ungewollte) Preisbindungsverstöße vorprogrammiert!
Abschließend: Alle sind angesprochen, sich für den dauerhaften Erhalt der Preisbindung einzusetzen – und somit auch Problemfelder anzusprechen und durchzudiskutieren!
Carsten Vogt
Eine ausführliche Linkliste zur Preisbindung gibt es hier: [mehr…]







