Die gewerbliche Nutzung eines internetfähigen PCs berechtigt die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten(GEZ) nicht dazu, den Inhaber des Computers zu Rundfunkgebühren heranzuziehen, schreibt Beck-Online heute in seinem Newsletter.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe klargestellt, dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Damit war die Klage eines Eltvillers, der sich gegen die Gebührenerhebung gewandt hatte, erfolgreich (Urteil vom 19.11.2008, Az.: 5 E 243/08.WI).
In dem Fall hatte der Kläger in demselben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC, von dem aus er seinem Nebenerwerb (EDV-Betreuung und Programmentwicklung) nachgeht. Für seinen Privathaushalt zahlt der Kläger Rundfunk- und Fernsehgebühren. Um eine Klärung herbeizuführen, ob er Rundfunkgebühren für seinen gewerblich genutzten PC zahlen müsse, bat er um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids durch die GEZ und brachte so das Verfahren ins Rollen.