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Haften Buchhändler für Urheberrechtsverletzung von Autoren?

Am 14. November hat als erstes das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Buchhändler für Urheberrechtsverletzungen in einem von ihm angebotenen Buch grundsätzlich nicht haftet.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der so genannten „Störerhaftung“ nur der Fall, wenn der Buchhändler ausnahmsweise seine „zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat“ (z.B. wenn er greifbaren, in der Branche bekannten oder individuellen Hinweisen nicht nachgeht).

In letzter Zeit häuften sich die Fälle, in denen Buchhändler auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung verklagt wurden, weil sie Bücher anboten, die Gegenstand einer Urheberrechtsverletzung waren.

Denn was die meisten Buchhändler nicht wissen: Nach der allgemeinen Rechtsprechung haften bislang auch Buchhändler, die – ohne es zu wissen – solche Bücher vertreiben, auf Unterlassung und Kostenerstattung,im Verschuldensfall auch auf Schadensersatz.

Für eine Urheberechtsverletzung kann es bereits genügen, wenn ein Autor wesentliche Textteile aus einem anderen Buch abgeschrieben oder wenn er fremde Fotografien ohne Einwilligung übernommen hat.

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