Home > Das Sonntagsgespräch > … mit Wulf D. von Lucius zum Streit um die Ausschüttungen der VG Wort

… mit Wulf D. von Lucius zum Streit um die Ausschüttungen der VG Wort

Prof. Dr. Wulf D. von Lucius ist wissenschaftlicher Verleger in Stuttgart und war 25 Jahre lang Verwaltungsratsmitglied der VG Wort.

Wulf D. von Lucius

Gerhard Beckmann: Das Feuilleton der Süddeutschen Zeitung brachte am vergangenen Mittwoch einen scharfen Angriff des Journalisten Ilja Braun [mehr…]. Er betrifft die Aufteilung der Einkünfte der VG Wort unter Autoren und Verlegern, z. B. aus der „Reprographieabgabe, die anfällt, wenn jemand den veröffentlichen Text eines Journalisten, Schriftstellers oder Wissenschaftlers fotokopiert. Zu entrichten sind solche Abgaben an eine zentrale Verwertungsgesellschaft, in Deutschland an die VG Wort.

Wulf D. von Lucius: Genau. Die VG Wort nimmt diese Art von Zweitverwertungen im öffentlichen Raum kollektiv wahr, für die Autoren und die Verlage. Sie sammelt die entsprechenden Abgaben und schüttet sie dann an Autoren und Verlage aus, nach einem festen Verteilungsplan, der gesetzlichen Rahmenbestimmungen zu folgen hat. Diese wurden wegen des neuen § 63a des Urhebergesetzes (Novellierung von 2002) seit 2004 zulasten der Verlage verändert. 2007 wurde das Gesetz erneut geändert mit der Folge, dass nun zu den alten, jahrzehntelang bewährten Verteilungsschlüsseln zurückgekehrt wird. Das erbost Ilja Braun. [mehr…]

Gerhard Beckmann: Eben diesen Anspruch der Verlage stellt Ilja Braun auch grundsätzlich in Frage. Dass die VG Wort für die Reprographieabgabe die Autoren kollektiv vertritt und dazu mit ihnen einen Wahrnehmungsvertrag abschließt, ist für ihn klar und in Ordnung. „Allerdings“, schreibt er, „schließen nicht nur Autoren mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag ab, sondern auch Verleger. Und auch sie erhalten einen Teil der Ausschüttungen, die die Gesellschaft vornimmt. Warum eigentlich, mag man fragen, da Verleger doch selbst keine Bücher schreiben, mithin keine Urheber sind und folglich auch keine Urheberrechte haben können, aus denen sie Vergütungsansprüche haben dürften?“

Wulf D. von Lucius: Braun verkennt völlig, dass die Erlöse für Zweitverwertungen, wie sie von der VG Wort verwaltet werden, immer eine erfolgreiche Erstverwertung voraussetzen. Ohne eine solche gäbe es nichts zu kopieren, scannen oder verleihen, und die Erlöse der VG Wort wären Null. Es ist eben so: Urheberrechte haben tatsächlich nur die Autoren, aber die Verwertungsrechte haben sie den Verlegern übertragen. Aus diesen rührt deren Anspruch und daher haben die Verwerter (Verlage) weltweit in allen Verwertungsgesellschaft einen erheblichen Anteil an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften. Die Anteile in Deutschland sind für die Verlage im internationalen Vergleich sogar besonders niedrig.

Gerhard Beckmann: Nach der Darstellung von Ilja Braun in der SZ entsteht der Eindruck, dass diese Regelung entgegen dem Rat und Urteil aller maßgeblichen deutschen Urheberrechts-Juristen entstand – allein dank der massiven Lobbyarbeit des Börsenvereins und des starken politischen Einflusses der Verlage. Dass hier also wieder ein „Gesetz des Stärkeren“ Platz gegriffen hat. Dagegen will der Urheberrechtler Martin Vogel, auf den Ilja Braun sich im ganzen weitgehend beruft, gerichtlich klagen. Wie steht es um solche Behauptungen von Martin Vogel und Ilja Braun? Stellt der § 63a in seiner heutigen Form ein „Gesetz des Stärkeren“ dar, ist es aus rein juristischer Sicht eigentlich „unrechtmäßig“?

Wulf D. von Lucius: Vorweg: Martin Vogel ist durch seine extrem einseitigen Positionen in Sachen Urhebervertragsrecht und § 63a sehr an den Rand der Urheberrechtsexperten geraten. Er ist ein Kämpfer, aber wohl kaum eine Autorität. Vielmehr hat das Bundesjustizministerium sogleich nach Bekanntwerden der extremen Interpretation durch Vogel und seine Genossen klar erklärt, die Verschlechterung der Verteilungsschlüssel zulasten der Verlage sei nicht beabsichtigt gewesen, und das werde man in der nächsten Novellierung „reparieren“. So ist es dann 2007 geschehen. Der § 63a stammt ja nicht von den Verlagen, auch nicht in der jetzigen Fassung. Er ist eine reine Verfahrensregel.

Gerhard Beckmann: Ist Deutschland mit seinem § 63a des Urheberrechtsgesetzes international eine Ausnahme?

Wulf D. von Lucius: Absolut. Wie gesagt, bezweifelt weltweit nirgendwo jemand den Anteil der Verleger. Sie tragen ja auch die Hauptlast der Erlösausfälle wegen der Zweitverwertungen (z.B. Fotokopien).

Gerhard Beckmann: Sind in anderen Ländern die Autoren gegenüber den Verlagen wesentlich besser gestellt? Erhalten Sie anderswo mehr als 70 Prozent der Reprographieabgabe?

Wulf D. von Lucius: Nein, wie schon gesagt, sind die 70% für die Autoren weltweit Spitze.

Gerhard Beckmann: Wieso ist es eigentlich möglich, warum finden ausgerechnet bei uns in der Politik und in den Medien immer wieder Stimmen so viel Gehör, die die Verlage mit ihren Ansprüchen manchmal geradezu verteufeln und gewissermaßen als Raubritter des Geistes brandmarken?

Wulf D. von Lucius: Deutschland hat eine tiefsitzende kulturelle Tradition der Verehrung des „reinen Geistes“ und der Verachtung der Krämerseelen, zu denen natürlich auch die Verleger gehören. Das hat seit Plato eine lange schlechte Geschichte und in Deutschland, wie gesagt, besonders fruchtbaren Boden. Aber das ist weitestgehend Funktionärsdenken und Feuilleton-Geschwafel: die persönlichen Beziehungen Autor/Verleger sind weitestgehend positiv und vertrauensvoll – auch in dieser Frage. Dieser Geist sollte auch wieder in der VG Wort vorherrschen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert