In einem soeben veröffentlichten Urteil hat das OLG Stuttgart zwar festgestellt, dass grundsätzlich keine Rabatte auf Bücher gewährt werden dürfen, doch es lässt nun eine Hintertür offen, meldet nun der Newletter der Rechtsabteilung im Börsenverein.
Grundsätzlich dürfen Einkaufsgutscheine nicht beim Ersteinkauf auf den Kauf von Büchern gewährt werden. Aber: In Verbindung mit einem Einkauf von nicht-preisgebundenen Artikeln gewährte Gutscheine dürfen bei einem Folgekauf auch für Bücher eingelöst werden. Begründung: Der Kunde habe dann unter Einschluss des Gutscheins den vollen Preis bezahlt.
Im Newsletter der Rechtsabteilung wird der Sachverhalt so zusammengefasst: „Ein Händler verstößt dann nicht gegen die Buchpreisbindung, wenn der Letztabnehmer den Kaufpreis eines preisgebundenen Buches teilweise mit einem vom Händler unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Gutschein leistet. Ein solcher Gutschein muss in vollem Wert bei einem zeitlich früheren Kauf von Waren beim Händler erworben werden, die nachweislich nicht der Preisbindung unterliegen dürfen. Es bleibt aber dabei, dass ein Gutschein, der anlässlich eines Kaufes preisgebundener Waren vom Händler ausgegeben wird (z.B. Startgutschein, Gutschein für Registrierung) nicht für preisgebundene Bücher eingesetzt werden darf, da sich der Preisnachlass in diesem Fall dann beim (ersten) Einkauf preisgebundener Bücher verwirklichen würde.“
Anlass für das Urteil war eine Feststellungsklage der Drogeriemarkt-Kette Müller in Ulm [mehr…]. Die hatte ihren Kunden an der Kasse Gutscheine über einen Rabatt von 3 Prozent auf den Wert der Einkäufe, die die Kunden beim nächsten Einkauf einlösen konnten, überreicht. Der Preisnachlass von 3 Prozent wurde auch beim Kauf preisgebundener Bücher gewährt. Die Drogerie Müller hat, nachdem die Preisbindungstreuhänder den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt hatten, rechtsverbindlich erklärt, dass sie es zukünftig unterlasse, auf preisgebundene Bücher einen Rabatt zu gewähren bzw. zu versprechen. Gleichzeitig vertrat die Drogerie Müller die Auffassung, dass kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vorläge, wenn der Kunde den Rabattgutschein beim Kauf nicht preisgebundener Waren erhielte und dann beim Kauf eines preisgebundenen Buches einlöse. Die beim Landgericht Ulm erhobene Feststellungsklage wurde abgewiesen. Dieses Urteil hat das OLG Stuttgart nun aufgehoben.
Den Newsletter der Rechtsabteilung kann unter sprang@boev.de angefordert werden.