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Buch-Bildungsgutscheine von Buchhändlern an Hartz IV-Empfänger unter bestimmten Bedingungen möglich

Buchhändler Thomas Mahr aus Langenau wollte aus den Sonntagsreden der Politiker Taten folgen lassen. Insbesondere die Gutschein-Idee von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen inspirierten ihn zu der Idee, eigene „Bildungsgutscheine“ auszugeben und Kinder aus Hartz IV-Familien zu Leseabenteuer und Bildung zu verhelfen. Preisbindungsrechtlich ist eine solche Aktion allerdings heikel, aber unter bestimmten Bedingungen doch möglich.

Damit aus der guten Tat kein juristisches Abenteuer wird, zeigt Börsenvereinsjustiziar Dr. Christian Sprang nun Wege auf, die eine derartige Aktion trotzdem möglich machen. Wir zitieren aus seiner Mail:

1. Buchhändler verschenkt Hartz IV-Kindern Gutscheine, die diese gegen ein Buch im Wert von bis zu 10 Euro im Laden eintauschen können.

2. Buchhändler verschenkt Bücherschecks, die in JEDEM Buchladen eingelöst werden können.

3. Buchhändler verschenkt Gutscheine für seinen Laden, die komplett von dritten Firmen finanziert sind.“

Was nicht geht: Buchhändler verschenkt 10 Euro-Gutscheine, die als „Zahlungsmittel“ auch bei Kauf teurerer preisgebundener Bücher angerechnet werden. Wenn ein Gutscheinempfänger ein preisgebundenes Buch für 24,90 Euro erwirbt, dann begeht ein Buchhändler einen Preisbindungsverstoß, weil er einen Teil des gebundenen Buchpreises selbst übernommen und das Buch somit unterhalb des Ladenpreises abgegeben hat.

Wer ähnliche Aktionen vor Ort plant, könnte zum Beispiel Mitbewerber mit einbeziehen. Dann könnte man sich auch in anderer Richtung absichern und Werbe-Vorteile gemeinsam nutzen.

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