„Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute ein wegweisendes erstinstanzliches Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 bestätigt“, gibt soeben der Börsenverein des deutschen Buchhandels bekannt. Dem Sharehoster RapidShare bleibe es danach untersagt, seinen Nutzern bestimmte Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter und Campus über seinen Speicherdienst zur Verfügung stellen zu lassen.
Der Börsenverein hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt: „Damit soll geklärt werden, welche Verpflichtungen ein solcher Speicherdienst gegenüber Rechteinhabern – insbesondere Buchverlagen – hat, deren Werke über diesen Dienst massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.“
In der Mitteilung des Börsenvereins heißt es weiter: „Das Urteil bestätigt, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss. Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen wurden für nicht ausreichend gehalten. Insbesondere reicht es für den Betrieb eines solchen Dienstes nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung wirksam verhindern. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet.“
„Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ein wegweisender Schritt“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. „Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen.“
Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit welchem RapidShare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt wird.







