Das OLG Hamburg hat den Prozessparteien die Begründung seines Urteils gegen studibooks vom 17. Oktober 2012 [mehr…]zugestellt (Az. 5 U 164/11), meldet das Portal www.preisbindungsgesetz.de/. Das Gericht hat dem Internet-Versandbuchhändler studibooks verboten, beim Verkauf von Büchern Zuzahlungen von Drittunternehmen anzurechnen. Es bestätigte damit das in erster Instanz ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011.
Zum Hintergrund: Bei studibooks konnte man Bücher 10 Prozent unterhalb des gebundenen Preises kaufen, wobei nach Darstellung von studibooks der Rest des Kaufpreises von Sponsoren gestiftet würde, weshalb kein Verstoß gegen die Preisbindung vorliege. Hiergegen hatten die Preisbindungstreuhänder im Auftrag des Börsenvereins eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die nun in zweiter Instanz bestätigt wurde.
Maßgeblich sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dass durch das Sponsoring-Modell beim Kunden der Eindruck entstünde, er könne Bücher bei studibooks günstiger als anderswo erwerben. Dies sei mit dem Zweck des Gesetzes, den Preiswettbewerb auszuschließen, unvereinbar:
„Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes zeigen vielmehr, dass es dem Gesetzgeber darum ging, auf dem Buchmarkt jeglichen Preiswettbewerb aus der Sicht des Letztabnehmers zu unterbinden. (…) Daher muss jede Maßnahme, die der Ausschaltung des Preiswettbewerbs zuwider läuft, nach Sinn und Zweck des § 3 BuchPrG unzulässig sein.“
Es kommt somit nicht auf die Frage an, wer den Buchpreis bezahlt. Entscheidend ist, dass der Endverbraucher bei einem Sponsoring-Modell den Eindruck erhält, er bezahle weniger als woanders. Aus diesem Grund lässt sich das Urteil des OLG Hamburg auch auf die Fälle der drittfinanzierten Gutscheine übertragen.
Das Urteil wird es den Preisbindungstreuhändern und dem Börsenverein künftig deutlich erleichtern, gegen preisbindungswidrige Gutschein- und Sponsoringmodelle vorzugehen. Denn abzustellen ist auf die Frage, ob aus Sicht des Kunden ein Preisnachlass vorliegt. Diese Frage ist in der Regel leicht zu beantworten, während die den Systemen zu Grunde liegenden Vereinbarungen der beteiligten Unternehmen regelmäßig im Dunkeln blieben und nicht beweisbar waren.