Random House Audio hat nun zu den Vorwürfen von Audiobuch Stellung genommen, die Kölner hätten mit ihrem Hörbuch-Adventskalender den Rechteschutz der Freiburger verletzt [mehr…].
„Selbstverständlich achten wir geistiges Eigentum als Grundlage verlegerischen Schaffens. So haben wir auch vor der Konzeption des Hörbuchs „Schnauze, es ist Weihnachten“ die Rechtslage genau geprüft und uns alle Adventskalenderprodukte auf dem Hörbuchmarkt angesehen. Dabei war unserer Rechtsabteilung in der Tat aufgefallen, dass Audiobuch für seine ‚Idee‘, Hörbuch-Cover zum Thema Advent mit 24 Türchen zu versehen, ein Gebrauchsmuster angemeldet hat. Darüber haben sich unsere Juristen gewundert. Denn Gebrauchsmuster werden nach dem entsprechenden Gesetz nur eingetragen für gewerblich anwendbare Ideen, ‚die neu sind‘ und ‚auf einem erfinderischen Schritt beruhen‘. ‚Neu‘ ist die Idee mit den 24 Türchen nun wirklich nicht, derartige Kalender gibt es seit mehr als hundert Jahren. Auch einen ‚erfinderischen Schritt‘ konnten unsere Juristen bei der Covergestaltung nicht erkennen. Ein solcher setzte voraus eine technische Problemlösung, welche für den ‚Durchschnittfachmann‘ nicht nahelag. Vorliegend aber wurde kein technisches Problem gelöst, und folgerichtig sind ‚bloße ästhetische Formschöpfungen‘ unterhalb der Schwelle der urheberrechtlichen Schöpfung, so das Gesetz, schutzlos.
Dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vorliegend trotzdem ein Gebrauchsmuster eingetragen hat, liegt daran, dass es sich bei Gebrauchsmustern um ein sog. ungeprüftes Schutzrecht handelt, auch ‚kleines Patent‘ genannt. Die sachlichen Entstehensvoraussetzungen eines Gebrauchsmusters der Neuheit und erfinderischen Leistung werden – anders als beim Patent – aber nicht vorab von Amts wegen geprüft. Deshalb warnt das DPM auf seiner Homepage selbst ausdrücklich vor unbedachten Eintragungen: ‚Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass auch die Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht bei Ihrer Anmeldung tatsächlich vorliegen. Sonst können Sie nach Ihrer Eintragung keine Rechte aus Ihrem Gebrauchsmuster herleiten.‘
Vor diesem Hintergrund können wir die Empörung des Audiobuch-Verlages wegen unseres Hörbuchs nicht nachvollziehen. Gegen die angekündigten rechtlichen Schritte müssten wir uns ggf. zur Wehr setzen. Wir würden uns allerdings sehr freuen, wenn es dazu nicht kommen müsste und statt dessen Audiobuch nach Kenntnis der rechtlichen Hintergründe zu einem sachlichen und konstruktiven Miteinander bereit wäre.“