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Landgericht Frankfurt weist Klagen auf Ausschluss der Suhrkamp-Gesellschafter ab

Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat in einem heute verkündeten Urteil die wechselseitigen Klagen der Gesellschafter des Suhrkamp-Verlages
auf Ausschluss aus der Gesellschaft abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass beiden Gesellschaftern schweren Verletzungen von Gesellschafterpflichten zur Last zu legen sind, die grundsätzlich einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen würden. Während der Gesellschafterin Medienholding u.a. diffamierende Äußerungen in einem Presseinterview, die Vermengung von privaten Interessen mit Gesellschaftsinteressen im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb in Berlin, die Weitergabe interner Gesellschaftsinformationen sowie Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft und rechtsmissbräuchliche Gesellschafterbeschlüsse anzulasten sind, hat die Gesellschafterin Unseld Familienstiftung u.a. durch die Vermischung von privaten Interessen mit denen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Immobilie Gerkrathstraße in Berlin, diskriminierende Äußerungen in den Medien und die Einschränkung von Informationsrechten der Medienholding hinreichend schwere Verletzungen von Gesellschafterpflichten begangen, die eine Ausschließung grundsätzlich ebenfalls rechtfertigen würden.

Nach Auffassung der Kammer ist in dem Fall, in dem beide Gesellschafter hinreichend schwere Pflichtverletzungen begangen haben, ein Ausschluss einzelner Gesellschafter rechtlich nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Gesellschafter in diesem Fall auf die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft zu verweisen. Ein entsprechender Antrag der Medienholding ist jedoch im Laufe des Verfahrens zurückgenommen worden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.

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