Übersetzer können auch weiterhin nachträgliche Honorare für ihre Übersetzungsleistungen verlangen. Eine entsprechende Reform des Urheberrechts, die 2002 von der SPD-Bundesregierung in Kraft gesetzt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt.
Demnach können Übersetzer jetzt auch weiterhin gerichtlich nachprüfen lassen, ob ihre Honorare den Umsätzen entsprechen und Nachforderungen erheben. Das Gericht geht davon aus, dass Übersetzer in einer schwächeren Position sind und hat diese Regelung deshalb bestätigt.
Geklagt hatten Werner Richter und der inzwischen verstorbene Friedrich Griese, die jeweils Bücher für den Hanser Verlag übersetzt und nun gegen ihn geklagt hatten. Dabei ging es um die Titel Wie wir destruktive Emotionen überwinden können, das Gespräche des Dalai Lama mit westlichen Wissenschaftlern beinhaltet und um den Roman Drop City von T. C. Boyle. Sie hatten eine bessere Beteiligung vor allem bei den Taschenbuchumsätzen gefordert.
Hanser hatte in Karlsruhe gegen die Regelung mit Unterstützung des Börsenvereins geklagt. Er sieht sich in der Vertragsfreiheit eingeschränkt und bemängelte eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit für literarische Projekte. Die beiden Übersetzer bekamen nun Recht und erhalten Nachzahlungen in Höhe von knapp 7.000 und 13.000 Euro. Das Urteil bedeutet aber auch, dass Urheber ihre Ansprüche nun erst beweisen müssen.







