­Investorenprozess läuft – Geschäftsbetrieb läuft uneingeschränkt weiter­ KNV-Insolvenzverfahren eröffnet – Amtsgericht bestellt Vertreter für konzernunabhängige Verlage

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 1. Mai die Insolvenzverfahren über das Vermögen von sechs der sieben insolventen Gesellschaften von KNV eröffnet. Für diese sechs Gesellschaften wurde Rechtsanwalt Tobias Wahl von anchor Rechtsanwälte zum Insolvenzverwalter bestellt. Lediglich bei einer Gesellschaft, die weder Mitarbeiter beschäftigt, noch operativ tätig ist und daher keine Auswirkungen auf die KNV Gruppe hat, wurde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Nach der Unsicherheit durch die am 14. Februar beim Amtsgericht Stuttgart gestellten Insolvenzanträge des Buchlogistikers Koch, Neff und Volckmar (KNV) herrscht bei KNV und im Buchmarkt wieder Zuversicht: Buchhandlungen können wieder auf rund 95 Prozent des KNV-Einkaufsvolumen bei Verlagen zugreifen, Löhne und Gehälter auch ab 01. Mai 2019 sind gesichert. Durch konstruktive Gespräche des Insolvenzverwalters mit Verlagen, Lieferanten und dem Bucheinzelhandel sei es gelungen, das Vertrauen im Buchmarkt auf dem Niveau vor der Insolvenzanmeldung wiederherzustellen, heißt es in der Mitteilung.

In der Folge hatten die Verlage die Belieferung an KNV zügig wieder aufgenommen und der Warenkreislauf konnte von den einzelnen Verlagen über KNV an die Buchhandlungen fortgesetzt werden. Inzwischen hat KNV wieder 95 Prozent seines bisherigen Einkaufvolumens bei den Verlagen erreicht, so dass die Buchhandlungen auf ein breites Artikelspektrum zugreifen können. Insolvenzverwalter Wahl: „Das Vertrauen ist da und der Buchkreislauf zirkuliert weiter. Das ist ein wichtiger Baustein und ein solides Fundament für die Zukunftssicherung der KNV Gruppe. Mein Ziel ist es nun, die KNV Gruppe an einen starken Erwerber als Ganzes zu übertragen und möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten“. Oberstes Ziel sei es weiterhin, die KNV Unternehmen langfristig und robust am Markt zu positionieren.

Inzwischen ist auch der strukturierte Verkaufsprozess gestartet, der von einem M&A Beratungsunternehmendurchgeführt wird. (M&A steht für Mergers & Aquisitions, ein Sammelbegriff für unternehmerische Transaktionen wie Fusionen, Unternehmenskäufe). Die potentiellen Erwerber nehmen an dem M&A Prozess teil und nehmen auch die Möglichkeit einer vertieften Prüfung im Rahmen einer Due Diligence wahr, einer von ihnen veranlassten Analyse der wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Unternehmens. Aufgrund der strikten Vertraulichkeit nennt der Insolvenzverwalter weder Namen noch die Anzahl der Bieter und gibt auch keine Angaben zu den Interessenten.

Nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums und der Eröffnung der Insolvenzverfahren werden die Löhne und Gehälter der rund 1.800 Mitarbeiter an allen KNV-Standorten inzwischen wieder von den Gesellschaften selbst gezahlt.

Das Amtsgericht hat auf Anregung des Deutschen Börsenvereins Rechtsanwalt Dr. Albrecht Tintelnot als Vertreter für die konzernunabhängigen Verlage in die beiden Gläubigerausschüsse von KNV und KNO VA berufen. Damit kommt das Amtsgericht einer Bitte der Branche nach, einen Vertreter für die Interessen kleinerer Verlage in diese wichtigen Gremien zu entsenden. In einem Insolvenzverfahren hat der Gläubigerausschuss die Aufgabe, den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu überwachen. Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses vertreten dabei die Interessen aller Gläubiger. So soll  auch den kleinen und kleineren Verlagen eine wichtige Beteiligung bei dem weiteren Verfahrensverlauf eingeräumt werden.

Und eine wichtige Information für ausländische Verlage: Der Einfache Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht gilt auch zu Gunsten ausländischer Verlage, die KNV mit Büchern beliefert haben. In Deutschland gilt in der Buchbranche der einfache Eigentumsvorbehalt als Handelsbrauch. Das heißt im Zuge der KNV-Insolvenz für Verlage mit Sitz in Deutschland: Sie behalten bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an ihren Büchern, solange sich diese noch im Lager des belieferten Großhändlers befinden. Dieser deutsche Handelsbrauch findet auch ohne vertragliche Vereinbarung Anwendung und gilt auch zu Gunsten jener Verlage, die keinen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart haben. Für die betroffenen ausländischen Verlage bedeutet das: Alle an KNV gelieferten, aber noch nicht bezahlten Bücher, die der Großhändler am Stichtag 14.02.2019 (Datum des Insolvenzantrags) auf Lager hatte und die noch nicht an Buchhandlungen weiterverkauft waren, sind nach wie vor Eigentum der Verlage. Wenn KNV diese Bücher verkauft, zahlt KNV den vereinbarten Kaufpreis an den Verlag. Damit steht der Verlag deutlich besser da, als nach Abschluss des Verfahrens eine Quote auf offene Forderungen zu erhalten.

 

 

 

 

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