Die eBuch-Genossenschaft zieht den Verfügungsantrag gegen Lübbe wegen des Streits um kostenlos abgegebene E-Books vor dem OLG Köln zurück [mehr…], das Kammergericht Berlin sieht Verantwortung beim Gesetzgeber.
Das Kölner Gericht argumentiert, wie die Anwälte der eBuch ausführen, dass es sich um eine Aktion von Amazon handle, an der Bastei Lübbe gegebenenfalls als Gehilfe teilgenommen habe. „Bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz unterliege Bastei Lübbe aber einem entschuldbaren Verbotsirrtum“, heißt es in einer eBuch-Presseerklärung. Insofern müsse der Senat nicht abschließend klären, ob § 3 BuchPrG den Normadressaten (Buchhändler) bestimmt oder eben vorgibt, dass „nur“ bei einem Verkaufsgeschäft nach § 433 BGB der gebundene Buchpreis eingehalten werden muss. Laut Senat ließe der Wortlaut beides zu. Der Hinweis auf den entschuldbaren Verbotsirrtum sei doch, so das Gericht, ein eleganter Weg. Diesem Hinweis ist die eBuch gefolgt.
Das Kammergericht Berlin (entspricht OLG) hatte im parallelen Eilverfahren gegen Amazon ebenfalls abschlägig geurteilt. Das Kammergericht folgte dabei der Argumentation des Landgerichts, es handle sich um eine Schenkung (§ 516 BGB) und nicht um einen Verkauf (§ 433 BGB) und führte dazu aus: „Die Argumentation der Antragstellerinnen, die unentgeltliche Abgabe eines Buches sei die schwerwiegendste Unterschreitung eines gebundenen Ladenpreises mag in sich stimmig sein.“ Der Gesetzgeber hätte aber „die Vorschrift problemlos so formulieren können, dass sie auch Schenkungen erfasst. Da er aber auf einen Verkauf, also eine entgeltliche Abgabe abstellt, rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Preisbindung eine Auslegung des § 3 Satz 1 BuchPrG, die die beanstandete Werbung erfasst, nicht.“
„Beide Gerichte lassen also durchaus Verständnis für die Argumentation der eBuch erkennen, dass ein Verschenken von preisgebundenen E-Books zu Werbezwecken dem Sinn und Zweck des BuchPrG widerspreche; die Kölner Richter sind – anders als die Berliner – sogar der Meinung, dass der Gesetzestext eine Auslegung des § 3 BuchPrG im Sinne der eBuch durchaus zulasse, wobei der Kommentar von Herrn Wallenfels, auf den in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wurde, dem entgegenstünde“, schreibt die eBuch. „Die Entstehung des BuchPrG schreibt sich der Börsenverein zu Gute, nun muss man konstatieren, dass ganz offenkundig die nötige Weitsicht gefehlt hat, den Gesetzestext auch gegen solche rabattähnlichen Werbeaktionen von Großkonzernen abzusichern, was ja eigentlich durch die Buchpreisbindung erreicht werden sollte.“ Das Wörtchen „abgeben“ anstelle von „verkaufen“, und diese Diskussion wäre vermieden worden resp. von den Gerichten im Sinne der eBuch entschieden worden.
Dasraus schlußfolgert die eBuch: „Da hier ganz offenbar eine unzureichende Formulierung eindeutig den Sinn und Zweck des Gesetzes konterkariert, respektive solche offenkundigen Verstöße nicht unterbinden kann, wird von den Mitgliedern der eBuch zu diskutieren sein, ob die eBuch in ein Hauptsacheverfahren eintritt, das dann ggfs vom BGH entschieden wird, denn der Weg zum BGH ist in den beiden o.a. Eil-Verfahren nicht möglich.“