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Verhandlungstermin zur Berufung im Wanderhurenstreit steht fest

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat nun den Termin für die mündliche Verhandlung zur Berufung im Wanderhurenstreit angesetzt. Am 5. August um 14 Uhr wird die Berufungsverhandlung im OLG Düsseldorf, Cecilienallee 3, Sitzungssaal A 224 stattfinden.

Nach der einstweiligen Verfügung, die Droemer Knauer gegen den Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ von Julius Fischer erwirkt hat, [mehr…] ist Voland & Quist in Berufung gegangen. [mehr…] Dem Verlag war es in einer Crowdfunding-Aktion gelungen, innerhalb von nur wenigen Tagen über 14.000 Euro für die Durchführung des Berufungsverfahrens einzusammeln. [mehr…]

Verlagsleiter Leif Greinus und Sebastian Wolter sehen den Berufungsverfahren optimistisch entgegen: „Wir sind nach wie vor überzeugt davon, dass unser Titel nicht gegen geltendes Recht verstößt.“

Voland & Quist-Anwalt Raphael Thomas ist überzeugt: „Das erstinstanzliche Urteil muss korrigiert werden, da es den Umfang der durch das Grundgesetz garantierten Kunst- und Satirefreiheit vollkommen ignoriert“, und sagt weiterhin: „Dass die Käufer des Titels ,Die schönsten Wanderwege der Wanderhure’ versehentlich für einen Wanderhuren-Wanderführer halten, ist absurd. Das Gericht erkennt ja durchaus, dass es sich bei Fischers Buch um Satire handelt. Es geht allerdings davon aus, dass Satire nur heimlich zwischen den Buchdeckeln, jedoch bitte nicht in aller Öffentlichkeit auf dem Buch-Cover stattfinden dürfe.“

Der Kurzgeschichtenband von Julius Fischer führte zum Streit zwischen den Verlagen. Droemer Knaur sieht darin die Titelrechte an der Wanderhuren-Reihe von Iny Lorentz verletzt. Voland & Quist dagegen argumentiert mit Satirefreiheit. Weder der Titel noch die Aufmachung oder der Inhalt des Buches nutzten den kommerziellen Erfolg der Wanderhurenreihe aus. [mehr…]

Auch das Landgericht Düsseldorf erkannte in dem Buch die Satire, dürfe jedoch „nicht auf dem Titel eines Werkes stattfinden“. Der Titel berge die Gefahr, das Leser den Titel versehentlich als Teil der Wanderhuren-Reihe ansehen könnten.

Wörtlich heißt es seitens des Landesgerichts:
„Es erscheint nicht fernliegend, dass der Verkehr, der sich nicht mit dem Inhalt des Werks beschäftigt hat, den Titel wörtlich nimmt und tatsächlich davon ausgeht, er diene der Kennzeichnung eines Werks welches sich auf der Grundlage der bei der Antragstellerin verlegten Romane mit der Beschreibung von Wanderwegen befasse, zumal die Titelfigur der Romane als ,Wanderhure’ umherzieht.“

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